Richtsätze - Neue Beträge für Sachentnahmen
Das BMF hat neue Richtsätze und Pauschbeträge für Sachentnahmen 2010 und 2011 veröffentlicht, nach denen das FA Umsätze und Gewinne verprobt und gegebenenfalls Hinzuschätzungen vornimmt. Durch Ansatz von Pauschalen können Steuerpflichtige Warenentnahmen monatlich pauschal verbuchen und vermeiden damit Aufzeichnungen über die einzelnen Entnahmen. Bei ordnungsgemäßen Buchführungsergebnissen darf eine Gewinn- oder Umsatzschätzung in der Regel nicht allein darauf gestützt werden, dass die erklärten Beträge von den Richtsätzen abweichen. Zur Schätzung kommt es nach R 5.2 Abs. 2 EStR, wenn trotz Buchführungspflicht keine Bücher geführt werden oder sie nicht ordnungsmäßig sind. Ein Anspruch auf Besteuerung nach Richtsätzen besteht nicht.
Die Richtsätze stellen auf die Verhältnisse eines Normalbetriebs ab. Der Normalbetrieb ist ein Einzelunternehmen mit Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich. Die Richtsätze können bei Betrieben von Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Körperschaften ermittelt und angewendet werden. Bei dem Vergleich mit dem Normalbetrieb sind die Besonderheiten des Körperschaftsteuerrechts zu beachten.
Die Richtsätze finden auch auf Steuerpflichtige mit Gewinnermittlung nach Einnahmenüberschussrechnung Anwendung. Hierzu sind die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen.
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