Solaranlage - Umsatzsteuer bei Dachverpachtung
Derzeit pachten Investoren von Hausbesitzern Dächer für 20 bis 30 Jahre, um darauf Fotovoltaikanlagen (PV-Anlagen) zu errichten und zu betreiben. Es wird teilweise ein Entgelt vereinbart und der Anlagenbetreiber übernimmt im Gegenzug die Sanierung des Daches. Insoweit liegt eine steuerfreie Grundstücksvermietung (§ 4 Nr. 12a UStG) vor, die vergleichbar ist mit der Standortanmietung für Mobilfunkmasten (Abschn. 3.10 Abs. 6 Nr. 5 und 4.12.8 Abs. 2 UStAE) und die Werklieferung Dachsanierung ist ein tauschähnlicher Umsatz (§ 3 Abs. 12 UStG). Das sanierte Dach geht sofort ins Eigentum des Grundstückseigentümers über und der Anlagenbetreiber führt mit der Abnahme eine Werklieferung an den Hausbesitzer aus. Er erstellt eine Rechnung und kann für die Dachsanierung Vorsteuer abziehen. Eine unentgeltliche Dachüberlassung ist eine unentgeltliche Wertabgabe (§ 3 Abs. 1b UStG).
Der Anlagenbetreiber vereinnahmt das Entgelt für die Werklieferung bei Ist-Versteuerung bereits fortlaufend in Form des anteiligen Werts der Dachüberlassung. Um zu vermeiden, dass die Werklieferung bei Soll-Versteuerung über den Pachtzeitraum verteilt versteuert wird, prüft das FA, ob der Antrag auf Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten abgelehnt werden kann. Die Vereinfachungsregelung soll nicht dazu dienen, das Steueraufkommen zu gefährden. Ist dem Anlagenbetreiber die Ist-Versteuerung schon genehmigt, gilt diese weiter, auch wenn in späteren Besteuerungszeiträumen ein Wechsel zur Soll-Versteuerung eintritt (Abschn. 13.6 Abs. 3 UStAE).
Der Hauseigentümer erhält vom Anlagenbetreiber eine Werklieferung, die unmittelbar ins Gebäude und nicht ins Unternehmen "Dachverpachtung" eingeht. Verzichtet er nach § 9 UStG auf die Steuerfreiheit, ist die erhaltende Werklieferung im Zeitpunkt der Ausführung als Anzahlung für die noch nicht erbrachte Dachverpachtung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a S. 4 UStG zu besteuern (Abschn.13.5 Abs. 2 UStAE).
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