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  • Solaranlage - Umsatzsteuerliche Auswirkungen von Dachsanierung und Neubau bei privaten Gebäuden

    Der BFH geht beim Vorsteuerabzug aus Gebäudeaufwendungen im Zusammenhang mit der Installation einer Fotovoltaikanlage davon aus, dass eine Dachhalterung erforderlich ist (19.7.11, XI R 29/09, BStBl II 12, 430; XI R 29/10, BStBl II 12, 438; XI R 21/10, BStBl II 12 434). Es besteht damit ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Herstellung des Gebäudes bzw. der Dachsanierung und der Erzeugung des mithilfe der Anlage gewonnenen Stroms. Nach Auffassung der Verwaltung (Bayerisches LfSt 7.8.12, S 7300.2.1 - 14/48 St 33) führt das Betreiben einer Solaranlage auf dem Dach eines ansonsten nichtunternehmerisch verwendeten Gebäudes zur unternehmerischen Mitbenutzung, es liegt damit eine teilunternehmerische Verwendung vor (BMF 2.1.12, BStBl I 12, 60). Wenn die unternehmerische Verwendung mindestens 10 % beträgt, kann das Gebäude dem Unternehmen zugeordnet werden, der Unternehmer hat ein Zuordnungswahlrecht. Allerdings ist der Abzug der Vorsteuer aus dem unternehmensfremd genutzten Gebäudeteil seit 2011 ausgeschlossen (§§ 15 Abs. 1b, 27 Abs. 16 UStG).  

     

    Bei der Ermittlung, welcher Gebäudeanteil dem Unternehmen zugeordnet werden kann, ist auf die Verwendung des gesamten Gebäudes abzustellen. Diese umfasst neben der inneren Nutzfläche auch das Dach als Halterung für die Anlage. Zur Abgrenzung wendet der BFH die Grundsätze der Vorsteueraufteilung des § 15 Abs. 4 UStG analog an, indem der Umsatzschlüssel ein sachgerechter Aufteilungsschlüssel ist. Dieser stellt auf das Verhältnis der fiktiven Vermietungsumsätze hinsichtlich der Dachfläche zur Summe der fiktiven Vermietungsumsätze ab.  

     

    Bei der Ermittlung kann nicht auf die erzielten Umsätze für die Einspeisung des Stroms abgestellt werden, da dies kein adäquater Aufteilungsmaßstab ist. Zunächst hat der Unternehmer den Aufteilungsmaßstab zu ermitteln. Es bestehen keine Bedenken, dem zu folgen, sofern kein offensichtliches Missverhältnis zwischen den fiktiven Umsätzen für die Vermietung des Gebäudes und für die Vermietung der Dachflächen besteht. Soweit der Unternehmer das Gebäude seinem Unternehmen zugeordnet hat, kann er die Vorsteuer aus den Herstellungskosten des Gebäudes incl. des Dachs grundsätzlich entsprechend dem ermittelten Aufteilungsschlüssel abziehen.