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  • Sonstige Einkünfte - Ansatz der Rentennachzahlung

    Die Besteuerung von Rentennachzahlungen, die  

     

    • vor 2005 zufließen, erfolgt mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3a EStG a.F. Die Zinsen, die von der Rentenversicherung mit der Rentennachzahlung geleistet werden, gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind im Jahr der Nachzahlung als Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Höchstbeträge des § 10 Abs. 3 EStG a.F. abzugsfähig.

     

    • nach 2004 zufließen, sind mit dem Besteuerungsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3a Doppelbuchstabe aa EStG zu versteuern, auch wenn ein Teil für einen Zeitraum gezahlt wird, in dem Renten mit dem Ertragsanteil besteuert wurden. Auch die Nachzahlungszinsen sind mit dem Besteuerungsanteil zu versteuern, da nach dem Alterseinkünftegesetz im Gegensatz zur alten Rechtslage auch andere Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung erfasst werden (BMF 13.9.10, IV C 3 - S 2222/09/10041/IV C 5 - S 2345/08/0001, BStBl I 10, 681, Rz. 136). Der Prozentsatz bestimmt sich unabhängig vom Jahr der Zahlung der Zinsen nach dem Jahr des Beginns der Leibrente.

     

    Die Nachzahlung führt zur Erhöhung des Jahresbetrags der Rente und somit zur Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente. Da keine regelmäßigen Rentenanpassungen erfolgt sind, kann im Ergebnis der bisherige Prozentsatz auf den tatsächlichen Jahresbetrag der Rente angewandt werden. Der auf die Nachzahlung entfallende Besteuerungsanteil ist nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. Abs. 1 EStG begünstigt (R 34.4 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStR).