Sozialrecht - Rentenversicherungspflicht beim Alleingesellschafter-Geschäftsführer
Das Bundessozialgericht hatte jüngst entschieden (AStW 06, 227), dass Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer Ein-Mann-GmbH rentenversicherungspflichtig sind, wenn sie
- selbst nur für die GmbH und somit einen Auftraggeber tätig sind,
- mindestens fünf Sechstel ihrer selbstständigen Einkünfte daraus beziehen und
- keine Arbeitnehmer beschäftigen.
Denn insoweit soll es sich um arbeitnehmerähnliche Selbstständige gemäß § 2 Nr. 9 SGB VI handeln. Diese von der bisherigen Auffassung der Sozialversicherungsträger abweichende Beurteilung hat erhebliche Verunsicherungen ausgelöst. Ohne gesetzliche Klarstellung könnten bisher nicht sozialversicherungspflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer rückwirkend rentenversicherungspflichtig werden. Keinen Einfluss hat das Urteil hingegen auf die Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie auf die steuerliche Einordnung der Tätigkeit.
Nach bisheriger Auffassung konnten GmbH-Geschäftsführer sowohl in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur GmbH stehen als auch selbstständig tätig sein. Maßgebend ist hierbei vor allem die Weisungsgebundenheit:
- Fremdgeschäftsführer ohne Beteiligung unterliegen regelmäßig als normale Arbeitnehmer der Sozialversicherungspflicht.
- Auch Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Beteiligung von unter 50 v.H. sind in der Regel wie Fremdgeschäftsführer abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
- Mehrheitlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer sind dagegen selbstständig tätig und deshalb sozialversicherungsfrei. Denn sie haben auf die Entscheidungen maßgeblichen Einfluss.
- Atypische Minderheitsgesellschafter sind selbstständig und damit sozialversicherungsfrei, wenn eine Sperrminorität oder eine familiäre Kapitalmehrheit besteht.
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