Sprachreise - Grundsätze zur Trennung zwischen beruflichem und privatem Anlass
Der BFH hat nach der geänderten und mittlerweile von der Finanzverwaltung übernommenen Rechtsprechung zu gemischt veranlassten Reisen nun weitere konkrete Grundsätze aufgestellt, wann und in welcher Höhe Aufwendungen eines Arbeitnehmers - und dementsprechend auch bei Selbstständigen - für einen Fremdsprachenkurs im Ausland einkommensteuerlich als Werbungskosten (Betriebsausgaben) zu berücksichtigen sind und in welchen Umfang sie zu den Kosten der privaten Lebensführung gehören (24.2.11, VI R 12/10, s. AStW 11, 999). Wurden bislang Aufwendungen für eine Fortbildungsreise steuerlich nach einheitlichen Maßstäben beurteilt; erfahren sie nunmehr im Zusammenhang mit einem Fremdsprachenlehrgang eine Sonderbehandlung. Nachfolgend einige Eckpunkte im Überblick mit Praxisrelevanz:
- Selbst, wenn ein auswärtiger Kurs nur Grundkenntnisse oder allgemeine Kenntnisse in einer Fremdsprache vermittelt, diese aber für die berufliche Tätigkeit ausreichen, kann er beruflich veranlasst sein und deshalb die Kursgebühr abgezogen werden.
- Bei einem nicht am Wohnort oder in dessen Nähe stattfindenden Lehrgang zum Erwerb oder zur Vertiefung von Fremdsprachenkenntnissen ist zu bestimmen, ob neben den reinen Kursgebühren auch die Aufwendungen für die mit dem Sprachkurs verbundene Reise offensichtlich ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt und private Reiseinteressen nicht den Schwerpunkt bilden. Liegt der Reise kein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde, sind die Kosten aufzuteilen, wenn der erwerbsbezogene Anteil nicht von untergeordneter Bedeutung ist.
- Aufwendungen zum Erwerb von Grundkenntnissen in einer Fremdsprache sind als Werbungskosten anzuerkennen, wenn diese für die berufliche Tätigkeit ausreichen. Soweit der Arbeitnehmer mit spezifischem Fachvokabular mehr als auf die allgemeine Beherrschung einer Sprache angewiesen ist, muss dies gesondert untersucht werden.
- Eine Fremdsprache wird in dem Land, in dem sie gesprochen wird, im Allgemeinen effizienter als im Inland zu erlernen sein. Daher kann nicht darauf abgestellt werden, dass ein Besuch von Sprachkursen im Inland den gleichen Erfolg hätte haben könnte. Das gilt auch für die Tatsache, dass ein Auslandsaufenthalt erhöhte Kosten verursachen kann.
- Der BFH hatte bislang die Auffassung vertreten, dass allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer an einem auswärtigen Sprachlehrgang statt an einem Ort in der Nähe seines Heimatorts teilnimmt, nicht zur Wertung als private Mitveranlassung führt. Diese Meinung wurde aufgegeben, indem in jeder auswärtigen Sprachreise auch private Motive liegen.
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