Steuer- und Sozialrecht – Aspekte anlässlich der beginnenden Urlaubssaison
Geht es um die Ferienplanung, sind auch aus Steuersicht einige Vorfälle interessant. Diese stellen wir Ihnen vor:
Urlaubsgeld stellt sonstigen Bezug dar
Das Urlaubsgeld unterliegt nicht als laufender Arbeitslohn, sondern seit 2004 unabhängig von der Höhe als sonstiger Bezug der Lohnsteuer sowie der Sozialversicherung. Das gilt auch beim Ausgleich für nicht genommenen Urlaub. Hierbei kommt die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG in Betracht, wenn es um eine Abfindung für mehrere Jahre geht. Auch das auf Nacht- oder Feiertagszuschläge entfallende Urlaubsgeld ist voll steuerpflichtig, § 3b EStG greift hier nicht. Der Arbeitgeber kann die Steuer gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG auf Antrag pauschal übernehmen, sofern mindestens 20 Mitarbeiter Urlaubsgeld erhalten. Eine Besonderheit gibt es im Baugewerbe. Hier sind aus der Urlaubskasse gezahlte Entgelte bei Zufluss laufender Arbeitslohn. Lediglich ein Aufschlag ist als Bezug anzusetzen.
Keine finanzielle Entschädigung für den Mindestjahresurlaub
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