Steueramnestie - Aufhebung der Vollziehung wird nicht gewährt
Wurden Spekulationsgewinne aus 1999 und 2000 im Rahmen der Steueramnestie nacherklärt und die Steuern nachgezahlt, ist insoweit eine Aufhebung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO ausgeschlossen, so der Beschluss des FG Baden-Württemberg vom 4.3.2005. Das BVerfG hat zwar entschieden, dass die Besteuerung von Spekulationsgewinnen in 1997 und 1998 verfassungswidrig war. Dieses Urteil und seine mögliche Wirkung auf andere Jahre ist aber nur im Einspruchsverfahren und nicht durch den einstweiligen Rechtsschutz zu berücksichtigen.
Im Streitfall hatte ein Anleger für 1999 und 2000 eine strafbefreiende Erklärung eingereicht und hierbei rund 900.000 EUR Wertpapiergewinne nachgemeldet. Die hierauf entfallende Steuer wurde fristgerecht bezahlt. Gegen die als Steuerfestsetzung wirkende strafbefreiende Erklärung wurde Einspruch eingelegt und Antrag auf Aufhebung der Vollziehung der auf die privaten Wertpapiergeschäfte entfallenden Steuer gestellt. Als Begründung wurde auf die derzeit bestehenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit verwiesen.
Die fristgerechte Zahlung der Steuer ist aber Voraussetzung für den Eintritt der Straffreiheit. Wegen dieser Wirkung ist nach § 10 Abs. 4 Strafbefreigungsgesetzt (StraBEG) der einstweilige Rechtsschutz ausgeschlossen. Das gilt beim Antrag auf Aussetzung als auch auf Aufhebung der Vollziehung. Der Gesetzgeber wollte hiermit sicherstellen, dass die durch die Zahlung eingetretene Straffreiheit endgültig ist. Bei Aufhebung der Vollziehung würde diese rückwirkend wieder entfallen und zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen.
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