Steuern kompakt
§ 2a EStG - Kein negativer Progressionsvorbehalt bei Auslandsverlust
Nach DBA steuerfreie negative ausländische Einkünfte sind nicht im Wege des negativen Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen. Die Anwendung des Progressionsvorbehalts muss dazu führen, dass die der deutschen Besteuerung unterliegenden Einkünfte derjenigen prozentualen Belastung unterworfen werden, die sich ergäbe, wenn das DBA nicht vorhanden wäre. Dieses Prinzip der sogenannten Schattenveranlagung schließt nach § 2a EStG die Berücksichtigung der dort bezeichneten ausländischen Einkünfte im Rahmen des Progressionsvorbehalts aus (BFH 12.1.11, I R 35/10).
Abruf-Nr. 111402
Praxishinweis: Bei steuerfreien Einkünften aus EU- und EWR-Ländern ist der Progressionsvorbehalt seit 2008 generell entfallen.
§ 4 EStG - Aufwendungen für Sponsoring als Betriebsausgaben
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