Steuern kompakt
§ 4 EStG - Neue Richtsätze der Finanzverwaltung
Das BMF hat die Richtsatzsammlung für 2009 bekanntgegeben. Die Richtsätze sind Anhaltspunkte der Verwaltung, um Umsätze und Gewinne zu verproben und mangels anderer Unterlagen nach R 4.1 Abs. 2 EStR im Einzelfall zu schätzen. Bei einem formell ordnungsmäßig ermittelten Buchführungsergebnis darf eine Schätzung aber nicht allein darauf gestützt werden, dass die erklärten Zahlen von den Gewinnen oder Umsätzen der Richtsatzsammlung abweichen. Dies ist nur möglich, wenn die Buchführung entweder nicht ordnungsmäßig ist oder trotz Buchführungspflicht keine Bücher geführt wurden (BMF 6.10.10, IV A 4 - S 1544/09/10001-02)
Abruf-Nr. 103505
§ 9 EStG - Aufwand für Diensthund sind Werbungskosten
Aufwendungen eines Polizeihundeführers für den ihm anvertrauten Diensthund stellen keine Lebensführungskosten dar. Das Tier ist als Arbeitsmittel anzusehen, sodass die Kosten seiner Pflege in vollem Umfang als Werbungskosten berücksichtigt werden können. Auch wenn das Tier wie bei anderen Hundehaltern am privaten Leben teilnimmt, sind die Aufwendungen keine steuerunerheblichen Kosten der Lebensführung. Schließlich betreut und versorgt der Hundeführer den Hund außerhalb der Dienstzeit nicht aus privaten, sondern aus dienstlichen Gründen. Sein privates Interesse an der Hundehaltung steht dieser Beurteilung ebenso wenig entgegen, wie der Umstand, dass er diese dienstliche Aufgabe in der Freizeit und unter Aufwendung eigener finanzieller Mittel erfüllt (BFH 30.6.10, VI R 45/09).
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