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  • Steuern kompakt

    § 4 EStG - Restschuldbefreiung führt zur Gewinnerhöhung

     

    Stellen Landwirte, Unternehmer oder Freiberufler einen Antrag auf Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren, kann dies zu steuerpflichtigen Gewinnen führen. Da kein rückwirkendes Ereignis vorliegt, ist der Gewinn erst mit Erteilung der Restschuldbefreiung realisiert. Gleiches gilt für Gewinne, die bei einer Verbraucherinsolvenz entstehen. Dabei können die Grundsätze für Sanierungsgewinne entsprechend angewendet werden, sodass die Steuer auf Antrag nach § 163 AO abweichend festzusetzen und nach § 222 AO mit dem Ziel des späteren Erlasses zunächst unter Widerrufsvorbehalt ab Fälligkeit zu stunden ist (BMF 22.12.09, IV C 6 - S 2140/07/10001 - 01).  

    Abruf-Nr. 100374

     

    § 7 EStG - Treppenhausrenovierung als Herstellungsaufwand

     

    Wird in einem bestehenden Gebäude das nicht mehr funktionsfähige alte Treppenhaus durch ein neues ersetzt, handelt es sich um Herstellungskosten, wenn hierdurch ein neu errichteter Anbau erreicht werden soll. Entscheidend ist, dass sich durch den Anbau die nutzbare Fläche des Gebäudes vergrößert. Dann kommt es nicht darauf an, ob das alte Treppenhaus nicht mehr genutzt werden konnte. Damit handelt es sich sowohl bei den Planungs- als auch bei den Errichtungsaufwendungen für den Treppenhausbau nicht um Erhaltungsaufwand, sondern um Herstellungskosten, die nur über die AfA-Beträge berücksichtigungsfähig sind. Sofern es sich um ein Betriebsgebäude handelt, scheidet die Bildung einer Instandhaltungsrücklage durch die Einstufung als Herstellungskosten aus (FG Niedersachsen 25.9.09, 16 K 477/07, rkr.).