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  • Steuern kompakt

    § 5 EStG - Rückstellung bei Nachzahlung für Strom- und Heizkosten

     

    Eine Rückstellung für Strom- oder Heizkosten kommt in Betracht, soweit die Abrechnung über den im abgelaufenen Geschäftsjahr verbrauchten Strom zum Bilanzstichtag noch aussteht und mit einer Nachzahlung zu rechnen ist. Das Unternehmen hat darzulegen, dass der gewählte Wert dem tatsächlich zu erwartenden Erfüllungsbetrag zumindest nahe kommt. Dies kann durch Abrechnungen früherer Jahre, Nachweise über Zählerstände oder ähnliche Unterlagen erfolgen (FG Berlin-Brandenburg 24.6.09, 12 V 12238/08).  

    Abruf-Nr. 093559

     

    § 6 EStG - Teilwert-AfA auf Forderungen nur gegen Nachweis

     

    Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind als Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens mit den Anschaffungskosten und somit mit dem Nennwert anzusetzen. Ist der Teilwert aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, weil die vollständige Erfüllung der Forderung zweifelhaft ist, kann aufgrund des Ausfallrisikos der niedrigere Teilwert angesetzt werden. Dieser wird durch die Zahlungsfähigkeit und -willigkeit des Schuldners beeinflusst. Für die Umstände zur Bildung einer Wertberichtigung trägt der Bilanzierende die Feststellungslast (FG München 7.7.09, 13 V 1694/09).