Steuern kompakt
§ 3b EStG - Keine Steuerbefreiung für Zuschläge im Mutterschutz
Zuschläge für tatsächlich nicht geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, die im gezahlten Mutterschutzlohn enthalten sind, sind nicht nach § 3b EStG steuerfrei. Die Vorschrift soll Arbeitnehmern einen finanziellen Ausgleich für die besonderen Erschwernisse und Belastungen gewähren. Deshalb muss solche Arbeit auch tatsächlich geleistet werden. § 3b EStG führt auch nicht mittelbar zu einer Diskriminierung von Frauen und begegnet deshalb keinen verfassungs- oder europarechtlichen Bedenken. Die Vorschrift versagt die Steuerbefreiung nämlich neben werdenden Müttern allen Arbeitnehmern, die aus unterschiedlichsten Gründen keine begünstigten Arbeiten leisten können oder dürfen. Der Ausschluss betrifft auch keine besonders frauenspezifischen Arbeitsbereiche und Tätigkeiten (BFH 27.5.09, VI B 69/08; 25.5.05, IX R 72/02, BStBl II 05, 725).
Abruf-Nr. 092176
§ 6a EStG - Übergangsregel beim Mindestpensionsalter
Durch die EStR 2008 wurde das Mindestpensionsalter für die Bewertung von Pensionsrückstellungen bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften für nach 2007 beginnende Wirtschaftsjahre neu geregelt. Die geänderte R 6a Abs. 8 EStR gilt grundsätzlich ab dem Veranlagungszeitraum 2008 und damit für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2007 enden. Nach einem aktuellen BMF-Schreiben ist es aber nicht zu beanstanden, wenn die geänderten Mindestpensionsalter erstmals in der Bilanz des Wirtschaftsjahres berücksichtigt werden, das nach dem 30.12.2009 endet. Der Übergang hat einheitlich für alle betroffenen Pensionsrückstellungen des Unternehmens zu erfolgen. Eine Verteilung des Unterschiedsbetrages, der auf der erstmaligen Berücksichtigung der geänderten Mindestpensionsalter beruht, kommt nicht in Betracht (BMF 3.7.09, IV C 6 - S 2176/07/10004, DStR 09, 1431).
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