Steuern kompakt
§ 7g EStG - Keine Ansparrücklage für das Solardach
Für die geplante Anschaffung einer Fotovoltaikanlage kann keine Ansparabschreibung gebildet werden, da es sich weder um ein bewegliches Wirtschaftsgut noch um eine Betriebsvorrichtung handelt. Die Solarziegel erfüllen zusätzlich die Funktion eines üblichen Hausdachs. Von einem nur vorübergehenden Einbau kann bei einer 20-jährigen Nutzungsdauer nicht mehr gesprochen werden, sodass die Anlage zu den wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes gehört. Die AfA kann nur linear angesetzt werden (FG Rheinland-Pfalz 19.3.07, 5 K 1639/05). Das Solardach ist ein selbstständiges unbewegliches Wirtschaftsgut, das nicht im einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude steht, sodass es unter Berücksichtigung der eigenen Nutzungsdauer abzuschreiben ist. Daher kommt auch ein eigenständiger Vorsteuerabzug für die Anlage in Betracht, selbst wenn das Haus ausschließlich eigengenutzt oder umsatzsteuerfrei vermietet wird (OFD Karlsruhe 29.4.05, S 7300, DStR 05, 1140; 20.9.06, S 7104/2; UR 07, 120).
§ 15a EStG - Maßgebende Rücklagen bei der Ermittlung des Kapitalkontos
Stellt ein Kommanditist der KG ein fremdfinanziertes Darlehen zur Verfügung und wandelt er diesen Kredit durch formgerechten Gesellschafterbeschluss vor Erstellung des Jahresabschlusses in Kommanditkapital um, ist dies als tatsächlich geleistete Einlage vor dem Bilanzstichtag zu berücksichtigen. Auf die entsprechenden Abschlussbuchungen kommt es nicht an. Vielmehr ist entscheidend, dass die beschlossene und vollzogene Umwandlung des Gesellschafterdarlehens in Kommanditkapital zu einer tatsächlich geleisteten Einlage führt, der Beschluss hierüber vor dem jeweiligen Bilanzstichtag gefasst worden ist und die in Eigenkapital umzuwandelnden Darlehensmittel der Gesellschaft zuvor auch tatsächlich zur Verfügung standen. Darüber hinaus ist für die steuerrechtliche Beurteilung auch die Frage der vollen Werthaltigkeit der Darlehensforderung von Bedeutung (OFD Hannover 14.5.07, S 2241 - 79 - StO 221/StO 222).
§ 21 EStG - Erfolglose Vermietung eines Messezimmers ist privat
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