Steuern kompakt
§ 9 EStG – Verpflegungsmehraufwand für drei Monate verfassungsgemäß
Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung auf die ersten drei Monate beschränkt ist. Der Gesetzgeber darf typisierend davon ausgehen, dass sich Berufstätige innerhalb dieser Zeit in die Versorgungssituation am Arbeitsort einfinden. Zwar hatte das BVerfG den zeitlich beschränkten Werbungskostenabzug beanstandet, Verpflegungsmehraufwendungen waren aber nicht Gegenstand dieser Entscheidung. Es ging um Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort. Die fallen zeitlich unverändert an, nicht jedoch die Verpflegung (FG Baden-Württemberg 8.5.07, 4 K 230/06).
§ 22 EStG – Verzicht auf Nachbarschaftsrecht ist steuerpflichtig
Verzichtet der Hauseigentümer auf die Wahrnehmung seiner Nachbarschaftsrechte, so ist das hierfür erhaltene Entgelt nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar. Dies hat der BFH bereits bei einem Verzicht auf die Einhaltung von nachbarrechtlichen Grundpositionen wie Grenzabstand, bauplanungsrechtliche Vorgaben, ungehinderter Zugang, Schutz vor Lärm-, Geruchs- und Sichtbelästigung entschieden. Ein solcher Verzicht ist eine sonstige Leistung und kein privater Veräußerungsvorgang. In der Hinnahme der Bauausführung auf dem Nachbargrundstück gegen Entgelt ist ein Dulden und damit eine bestimmte Leistung zu sehen. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlung exakt der Wertminderung des eigenen Grundstücks durch die Maßnahme entspricht. Denn hiermit wird keine nicht steuerbare Substanzübertragung des Grundstücks abgegolten, die Wertminderung ist lediglich Bemessungsgrundlage für die Höhe des Entgelts der steuerpflichtigen sonstigen Leistung (FG Berlin-Brandenburg 29.5.07, 6 K 2614/04; BFH 22.8.03, IX B 85/03, BFH/NV 04, 41).
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