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  • Steuern kompakt

    § 6 EStG – Rückstellung für Lebensversicherung muss konkret sein

     

    Ein Versicherungsvertreter hat nach der BFH-Rechtsprechung für die Verpflichtung zur künftigen Vertragsbetreuung eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes zu bilden. Denn er erhält die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Police, sondern zum Teil auch für die anschließende Nachbetreuung. Nicht zulässig ist jedoch eine pauschal gebildete Rückstellung, die nicht nach kaufmännisch objektiv nachprüfbaren Umständen gebildet wird. Hiermit bestätigt der BFH nun die Anforderungen der Finanzverwaltung nach einer konkreten Wertermittlung dieser Rückstellung (BFH 16.11.07, X B 167/07; 28.9.04, XI R 63/03, BStBl II 06, 866). 

     

    § 9 EStG – Häusliches Arbeitszimmer eines Hochschullehrers

     

    Der Mittelpunkt der Berufstätigkeit bestimmt sich nach dem qualitativen Schwerpunkt. Diese für die Beurteilung eines häuslichen Arbeitszimmers entscheidende Rechtsprechung ist auf alle Berufsgruppen und damit auch auf Hochschullehrer anzuwenden. Ein Anspruch auf steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen könnte dann bestehen, wenn ein häusliches Arbeitszimmer überhaupt erst eine Betätigung des Hochschullehrers ermöglicht. Dazu muss jedoch nachvollziehbar dargelegt werden, dass durch die Beschränkung des Abzugs von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eine freie wissenschaftliche Betätigung unmöglich gemacht oder nennenswert behindert wird (BFH 22.10.07, XI B 12/07). 

     

    § 62 EStG – Anspruch auf Kindergeld bei geduldeten Ausländern