Steuern kompakt
§ 18 EStG - Ertragsteuerliche Beurteilung von Laborleistungen
Das BMF hat sich zur Einordnung von Laborleistungen durch einen niedergelassenen Arzt geäußert. Das Schreiben gilt für Veranlagungszeiträume ab 2008. Hiernach erzielt der Laborarzt Einkünfte nach § 18 EStG, wenn er aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Das liegt nicht vor, wenn die Zahl der vorgebildeten Arbeitskräfte und die Zahl der täglich anfallenden Untersuchungen eine Eigenverantwortlichkeit ausschließen. Ist eine Ärztegemeinschaft an einer lediglich kostendeckend arbeitenden Laborgemeinschaft beteiligt, entsteht keine Mitunternehmerschaft. Die Einnahmen sind unmittelbar den Einnahmen aus selbstständiger Arbeit der beteiligten Ärzte zuzurechnen. Erzielt die Laborgemeinschaft hingegen Gewinne, stellt sie eine Mitunternehmerschaft dar. Dann ist zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der Zahl der Angestellten und der durchgeführten Untersuchungen eine eigenverantwortliche Tätigkeit der Ärzte noch gegeben ist und ob Einkünfte nach § 15 oder § 18 EStG vorliegen. Sofern es zur gewerblichen Einstufung kommt, führt diese zur Abfärbung der Beteiligungseinkünfte (BMF 12.2.09, IV C 6 - S 2246/08/10001).
§ 22 EStG - Unterhaltsrente ist keine sonstige Einnahme
Eine Schadenersatzrente, die den durch den Tod des Ehegatten eingetretenen materiellen Unterhaltsschaden ausgleicht, unterliegt nicht der Einkommensteuerpflicht nach § 22 Nr. 1 EStG. Dieser Besteuerungstatbestand ist regelmäßig nur dann erfüllt, wenn die Leistungen andere steuerbare Einnahmen ersetzen, die mit vom Zahlungsverpflichteten abziehbaren Leistungen korrespondieren. Das ist zum Beispiel beim Realsplitting der Fall. Die Unterhaltsrente hingegen ist Schadenersatz, gleicht den vom Verstorbenen geschuldeten fiktiven Unterhalt aus und ersetzt keine entgangenen steuerpflichtigen Einnahmen. Ein Zinsanteil ist ebenfalls nicht zu versteuern, weil es sich um sukzessiv entstehende Unterhaltsansprüche und keinen verrenteten Kapitalbetrag handelt (BFH 26.11.08, X R 31/07).
Abruf-Nr. 090421
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