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  • Steuern kompakt

    § 9 EStG - Mietentschädigungen sind keine Werbungskosten

     

    Werbungskosten setzen eine Belastung mit Aufwendungen voraus. Das ist bei einem in Anlehnung an das Bundesumzugskostengesetz erstattungsfähigen Mietausfall nicht der Fall. Entgangene Einnahmen erfüllen nicht den Aufwendungsbegriff. Das hat der BFH zu einem beruflich bedingten Auszug aus dem eigengenutzten Haus entschieden, das anschließend leer stand und für das weder Mieter noch Käufer zu finden war. Für den Werbungskostenabzug müssen in Geld oder in Geldeswert bestehende Güter aus dem Vermögen abfließen. Entgangene Einnahmen erfüllen ebenso wenig wie der Verzicht auf Einnahmen den Aufwendungsbegriff (BFH 19.4.12, VI R 25/10).  

    Abruf-Nr. 122456

     

    §§ 15, 22 EStG - Neueinstufung der Einkünfte aus Eigenprostitution?

     

    Der Große Senat des BFH wird zur Frage angerufen, ob eine Prostituierte gewerbliche oder sonstige Einkünfte erzielt. Der Große Senat hatte 1964 entschieden, dass Prostituierte keine gewerblichen Einkünfte erzielen, weil sie sich nicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligten und die gewerbsmäßige Unzucht nicht in den Rahmen der selbstständigen Berufstätigkeit fällt. Damit erzielen Prostituierte sonstige Einkünfte. Der III. Senat ist nun der Auffassung, daran sei wegen der geänderten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht mehr festzuhalten, weil das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten deren Tätigkeit legalisiert hat, sexuelle Dienstleistungen umfangreich beworben werden und Prostituierte sich mit ihrem Angebot als Marktteilnehmer bewerben. Demnach löst die Tätigkeit Gewerbesteuer aus (BFH 15.3.12, III R 30/10; 23.6.64, GrS 1/64 S, BStBl III 64, 500).