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  • Steuervereinfachungsgesetz - Auswirkung auf die Steuererklärung 2011

    Am 4.11.2011 ist das Steuervereinfachungsgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Eine Reihe von Änderungen gilt bereits ab dem 5.11.2011 und somit noch für den Jahresabschluss und die Steuererklärung 2011. Diese für 2011 noch relevanten Änderungen werden nachfolgend in Kurzform aufgelistet.  

     

    • In § 3 EStG ist geregelt, welche grundsätzlichen Steuerbefreiungen im EStG zu beachten sind. Aufgrund der Tatsache, dass einigen dieser Steuer- befreiungen inzwischen keine praktische Bedeutung mehr zukommt, wurde der Katalog um insgesamt sechs Befreiungstatbestände gekürzt. Konkret handelt es sich dabei um die folgenden Steuerbefreiungen, die ab dem 5.11.2011 ersatzlos wegfallen:
    • § 3 Nr. 49 EStG: Zuwendungen ehemaliger alliierter Besatzungssoldaten an ihre Ehefrauen.

     

    • Es kommt in den Fällen der Betriebsverpachtung und -unterbrechung ab dem 5.11.2011 zur Einführung einer gesetzlichen Betriebsfortführungsfiktion (§ 16 Abs. 3b EStG n.F.). Das Unternehmen gilt danach bis zu einer ausdrücklichen Betriebsaufgabeerklärung als fortgeführt.

     

    • Der Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall für den steuerlichen Abzug als außergewöhnliche Belastungen wird als Reaktion auf die geänderte BFH-Rechtsprechung nunmehr in allen offenen Fällen gesetzlich definiert und löst die bisherigen Verwaltungsregelungen ab. Zum Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall hat der Steuerpflichtige unter bestimmten Bedingungen (§ 64 EStDV n.F.) kein amtsärztliches Attest vorzulegen.

     

    • Es gelten erleichterte Nachweisanforderungen für Spenden in Katastrophenfällen.

     

    • Für Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft, die ab dem 5.11.2011 gestellt werden, ist eine Bagatellgrenze verabschiedet worden. Die Gebührenpflicht wird danach auf wesentliche und aufwendige Fälle beschränkt. Der Gegenstandswert, bis zu dem keine Gebühren fällig werden, beträgt 9.999 EUR und 200 EUR für die Zeitgebühr bei der Gebührenpflicht (§ 89 AO n.F.)