Stückzinsen - Nachträgliche Besteuerung
Bis 2008 wurden erhaltene Stückzinsen als laufende Kapitaleinnahmen behandelt und mit Einführung der Abgeltungsteuer gelten sie - zusammen mit dem realisierten Gewinn oder Verlust aus der Schuldverschreibung - als Veräußerungserlös nach § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG. Gleichzeitig sah die Einführungsregel des § 52a Abs. 10 S. 7 EStG einen Bestandsschutz für Verkaufsgeschäfte mit vor 2009 erworbenen Wertpapieren vor. Dies kann dann - auf den ersten Blick - auch für erhaltene Stückzinsen aus solchen Altanleihen gelten, weil diese Veräußerungserlös darstellen. Nach der Verwaltungsauffassung (BMF 22.12.09, IV C 1-S 2252/08/10004, BStBl I 10, 94, Rz. 50) sollte der Bestandsschutz zwar für die Gewinne mit Rententiteln gelten, nicht aber für Stückzinsen. Dies wurde über das Jahressteuergesetz 2010 in § 52a Abs. 10 S. 7 EStG „klargestellt“, wonach es nur auf den Zufluss ab 2009 ankommt.
Da Banken, deren Spitzenverbände Mitglied im Zentralen Kreditausschuss sind, keinen Steuerabzug vorgenommen hatten (BT-Drucks. 17/4656), sind diese Banken verpflichtet, für 2009/2010 gesonderte Steuerbescheinigungen über den Zufluss von Stückzinsen auszustellen, ohne das es hierzu eines Antrags des Kunden bedarf (BMF 16.12.10, IV C 1 - S 2401/10/10005). Die Finanzagentur hatte hingegen bei den von ihr verwalteten Bundeswertpapieren einen Steuerabzug vorgenommen. Betroffene Anleger geben die bescheinigten Stückzinsen in der Anlage KAP, Zeile 15 (Kapitalerträge ohne inländischen Steuerabzug) und Zeile 16 (davon Veräußerungsgewinne) ein, sofern für das Jahr noch keine Erklärung eingereicht worden ist. Ansonsten reicht es aus, lediglich die Bescheinigung über die Stückzinsen zusammen mit einem formlosen Antrag beim Finanzamt einzureichen.
Diese Regelung wirft in der Praxis einige Fragen auf:
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