Überentnahmen - Neuregelungen im ErbStG
Tätigt der Erwerber von begünstigtem Betriebsvermögen bis zum Ende des letzten in die Siebenjahresfrist fallenden Wirtschaftsjahres Entnahmen, welche die Summe aus Einlagen und Gewinnen um mehr als 150.000 EUR übersteigen, stellt dies insoweit einen Verstoß gegen die Behaltensregeln dar. Solche schädlichen Überentnahmen werden analog zum alten Rechtsstand ermittelt, ab 2009 sind jedoch folgende Besonderheiten zu beachten:
- Der Zeitraum erhöht sich von fünf auf sieben Jahre.
- Der unschädliche Betrag steigt von 52.000 auf 150.000 EUR.
- Gezielte Einlagen kurz vor Ende der Frist sind kein Gestaltungsmissbrauch, wenn die Mittel aus vorhandenem Privatvermögen stammen. Wird die Einlage hingegen unter Aufnahme eines Kredits geleistet, ist zu prüfen, ob der Kredit als betriebliche Schuld oder gegebenenfalls als negatives Sonderbetriebsvermögen des Erwerbers zu behandeln ist. Sofern die Prüfung ergibt, dass der Kredit als Betriebsvermögen zu behandeln ist, liegt keine Einlage vor.
- Die Entnahmebegrenzung ist anders als vor 2009 (R 65 Abs. 6 EStR 2003) auch bei Betrieben mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung anzuwenden, da die Verwaltung eine Ausnahme nur noch bei der Gewinnermittlung nach § 13a EStG bei Landwirten vorsieht.
- Wird die 150.000-EUR-Schwelle überschritten, erfolgt eine Nachversteuerung. Der Ländererlass (25.6.09, BStBl I 09, 713) erläutert die Auswirkungen an einem anschaulichen Rechenbeispiel.
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