Übungsleiterpauschale - Kostenabzug im Verhältnis zu steuerfreien Einnahmen
Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigten Nebentätigkeit entstehen, sind bis zu 2.100 EUR mit der Übungsleiterpauschale abgegolten und nicht absetzbar. Nur bei höheren Aufwendungen kann der übersteigende Betrag als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden. Das gilt nach dem rechtskräftigen Urteil vom FG Berlin-Brandenburg (5.12.07, 7 K 3121/05 B) auch dann, wenn die Einnahmen unter dem Übungsleiterpauschbetrag liegen. Dabei sind folgende Konstellationen denkbar:
1. Einnahmen von 3.000 EUR und Ausgaben von 500 EUR
Einnahmen | 3.000 EUR |
Freibetrag | -2.100 EUR |
Steuerpflichtige Einnahmen | 900 EUR |
Werbungskosten | - |
Einkünfte | 900 EUR |
2. Einnahmen von 3.000 EUR und Ausgaben von 2.500 EUR
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