Umsatzsteuer - Leistungen an Vereinsmitglieder
Erbringen Vereine Sonderleistungen für einzelne Mitglieder, bestimmt sich die Bemessungsgrundlage nach dem vereinbarten Entgelt und in bestimmten Fällen nach dem Mitgliedsbeitrag (Abschn. 1.4 Abs. 1 Satz 2 UStAE). Decken die Entgelte und Beiträge nicht den Finanzbedarf, werden die Vereine von anderer Seite bezuschusst. Übersteigen in diesen Fällen die vorsteuerbelasteten Kosten die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 1 UStG, kommt bei Leistungen an Mitglieder und nahestehenden Personen die Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG in Betracht.
Sie ist bei Zweckbetrieben gemeinnütziger Vereine aus Vereinfachungsgründen aber erst dann zu ermitteln, wenn die Entgelte offensichtlich nicht kostendeckend sind (Abschn. 10.7 Abs. 1 Beispiel 2 UStAE). Das sind Fälle, in denen die Sonderleistungsentgelte nicht mindestens 50 % der Aufwendungen betragen. Zu den anzusetzenden Kosten gehören auch Ausgaben, die aus Zuschüssen finanziert werden (Abschn. 10.6 Abs. 3 Satz 7 UStAE).
Wird ein Teil des Mitgliedsbeitrags als pauschaliertes Sonderleistungsentgelt behandelt, entspricht dieser Betrag der Mindestbemessungsgrundlage. Bei den in R 42 bis R 44 KStR bezeichneten Vereinen (z.B. Fremdenverkehrsvereine, land- und forstwirtschaftliche Beratungsdienste) ist die körperschaftssteuerliche Aufteilung in echten Mitgliedsbeitrag und anteiliges Sonderleistungsentgelt auch für die Umsatzbesteuerung maßgebend (OFD Karlsruhe 25.8.11, S 7200).