Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • Umsatzsteuer - Verpflegung an Arbeitnehmer

    Bei einer durch den Arbeitgeber veranlassten Frühstücksgestellung liegt nach A 1.8 Abs. 13 S. 2 UStAE keine unentgeltliche Wertabgabe an den Arbeitnehmer vor, wenn er die Frühstückskosten in voller Höhe getragen oder dem Arbeitnehmer die verauslagten Kosten in voller Höhe oder unter Einbehalt des nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) für ein Frühstück anzusetzenden Werts (2010 und 2011: 1,57 EUR) erstattet hat. Ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer liegt insoweit nicht vor. Kürzt der Arbeitgeber die Reisekostenvergütung jedoch um einen höheren als den nach der SvEV anzusetzenden Wert, ist bei der Frühstücksgestellung von einer gegen Entgelt ausgeführten sonstigen Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer auszugehen.  

     

    Beispiel: Der Arbeitgeber bucht und zahlt für seinen Arbeitnehmer anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit eine Übernachtung mit Frühstück. Die an den Arbeitgeber adressierte Hotelrechnung lautet über 100 EUR brutto, davon werden 80 EUR für die Übernachtung und 20 EUR für ein „Business-Package” fakturiert. Der Arbeitgeber leistet einen Verpflegungszuschuss von 6,00 EUR, von dem er den nach der SvEV für ein Frühstück 1,57 EUR einbehält. Dem Arbeitnehmer werden noch 4,43 EUR Verpflegungszuschuss ausgezahlt.  

     

    1. Für die Hotelrechnung besteht für den Arbeitgeber der volle Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug (Vorsteuer Frühstück: A 1.8 Abs. 13 Satz 1 UStAE).
    2. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer Verpflegungsmehraufwendungen von 6 EUR steuerfrei nach § 3 Nr. 13 oder 16 EStG erstatten.
    3. Die Zurechnung eines geldwerten Vorteils entfällt, da der Arbeitnehmer zum Frühstück eine Zuzahlung mindestens in Höhe des Sachbezugswertes geleistet hat (H 8.1 Abs. 8 LStH).
    4. Für die Frühstücksgestellung erfolgt keine Umsatzbesteuerung (A 1.8 Abs. 13 UStAE analog).

     

    Abwandlung: Der Arbeitgeber behält für das Frühstück 4,80 EUR ein und zahlt dem Arbeitnehmer als Reisekosten noch 1,20 EUR aus.