UmwStG – Steuerliche Auswirkungen bei einbringungsgeborenen Anteilen
Wird ein Betrieb oder Mitunternehmeranteil nach § 20 UmwStG in eine Kapitalgesellschaft eingebracht, erhält der Einbringende dafür neue Anteile an der Körperschaft. Setzt die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen unter dem Teilwert an, gelten die Anteile an der Kapitalgesellschaft als so genannte „einbringungsgeborene Anteile“.
Gemäß § 21 Abs. 1 UmwStG sind die darin enthaltenen stillen Reserven im Fall ihrer Realisierung als Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG zu versteuern. Der BFH hat sich in zwei Urteilen mit der Entstrickung und dem Ansatz dieser Anteile bei der Erbschaftsteuer beschäftigt.
Antrag auf Entstrickung nach § 21 Abs. 2 UmwStG ist bindend
Der Anteilseigner kann eine vorzeitige Versteuerung der stillen Reserven mit dem gemeinen Wert gemäß § 21 Abs. 2 UmwStG beantragen. Ein solcher Antrag auf Entstrickung von einbringungsgeborenen Anteilen kann nach dem BFH-Urteil vom 31.5.2005 weder widerrufen noch zurückgenommen werden. Im Streitfall ging es um eine Einzelpraxis, die zu Buchwerten in eine Steuerberatungs-GmbH eingebracht wurde. Hierfür beantragte der Freiberufler die Entstrickung und erklärte einen Veräußerungsgewinn aus selbstständiger Tätigkeit. Mittels Einspruch nahm er dann seinen Antrag wieder zurück, so dass kein Entstrickungsgewinn entstehen sollte.
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