Umzug - Neue Pauschalen ab August 2011
Beim beruflichen Umzug lassen sich die Aufwendungen ohne nähere Nachweise über Umzugspauschalen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen. Dabei können ab dem 1.1. und 1.8.2011 jeweils leicht höhere Pauschbeträge geltend gemacht werden (BMF 30.12.10 und 5.7.11):
ab | 1.1.11 | 1.8.11 |
Sonstige Umzugsauslagen Verheiratete | 1.279 | 1.283 |
| 640 | 641 |
| 282 | 283 |
Notwendiger zusätzlicher Unterricht | 1.612 | 1.617 |
Maßgebend ist das Datum, an dem der Umzug beendet wurde. Die Pauschale für sonstige Umzugsauslagen kann im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nicht angesetzt werden (R 9.11. Abs. 9 S. 1 LStR).
Durch die Pauschbeträge sind auch Kosten für die neue Wohnungseinrichtung abgegolten. Höhere beruflich veranlasste Umzugsaufwendungen müssen einzeln nachgewiesen werden und dürfen nicht privat veranlasst sein. Neben den Pauschalen lassen sich folgende Kosten geltend machen:
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