Unternehmensteuerreform - Weitere Details
Der Referentenentwurf zur Unternehmensteuerreform weicht nur in wenigen Punkten vom ehemaligen Eckpunktepapier ab (s. AStW 07, 4). Die geplante Zinsschranke zur Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs bei hoher Kreditfinanzierung soll danach nicht für Zinsaufwendungen unter 1 Mio. EUR gelten. Die Schranke soll grundsätzlich auch nicht zur Anwendung kommen bei Betrieben, die nicht zu einem Konzern gehören. Mittelständler müssen diese Vorschrift also kaum beachten.
Weiterhin wird die Möglichkeit konkretisiert, wie nicht entnommene laufende Gewinne von Personenunternehmen begünstigt werden können. Der Einkommensteuersatz soll in diesen Fällen einheitlich 28,25 v.H. betragen. Er soll aber nicht für Veräußerungsgewinne gelten. Den Antrag auf diese gesonderte Feststellung sollen Unternehmer für jeden Betrieb separat stellen können. Das gilt auch für Personengesellschafter, sofern sie zu mehr als 10 v.H. beteiligt sind oder ihr Gewinnanteil über 10.000 EUR liegt. Übersteigt der positive Saldo der Entnahmen und Einlagen eines Jahres den laufenden Gewinn, soll es zu einer Nachversteuerung kommen. Die Einkommensteuer beträgt dann zusätzlich 25 v.H. Das gleiche soll in Fällen von Betriebsveräußerung oder -aufgabe, auf Antrag und bei Einbringung in eine Kapitalgesellschaft gelten. Hierbei sind zinslose Stundungsregelungen von bis zu 10 Jahren vorgesehen. Der Rechtsnachfolger soll den nachversteuerungspflichtigen Betrag fortführen.
Eine Änderung hat sich auch im Bereich der ab 2009 geplanten Abgeltungsteuer ergeben (s. AStW 07, 100). Anleger sollen nunmehr das Wahlrecht erhalten, die Kirchensteuer über die Bank oder im Nachhinein bei der Veranlagung berücksichtigen zu lassen. Damit ist die vorherige Planung gestrichen worden, wonach die Kunden ihrem Kreditinstitut einen Kirchenaustritt nachweisen müssen. Das neue Verfahren gilt, bis das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eine Datenbank aufgebaut hat. Weitere Details erhalten Sie in der nächsten Ausgabe.
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