Unternehmensteuerreform 2008 - Die wichtigsten Details für mittelständische Betriebe im Überblick
Das beschlossene Unternehmensteuerreformgesetz bringt für Personen- und Kapitalgesellschaften sowie Einzelfirmen gravierende Änderungen, die Anstoß für Gegenmaßnahmen und eine Gewinnverlagerung im laufenden Wirtschaftsjahr geben sollten. Nachfolgend die insbesondere für mittelständische Betriebe wichtigen Punkte, die generell ab dem Veranlagungszeitraum 2008 gelten. Bei abweichendem Wirtschaftsjahr greifen sie bereits vorgezogen für das in 2008 endende Wirtschaftsjahr und bei Bildung des neuen Investitionsabzugsbetrags bereits für das laufende Jahr.
- Der Körperschaftsteuertarif sinkt von 25 v.H. auf 15 v.H. und als Folgewirkung auch der Solidaritätszuschlag. Durch einige Änderungen bei der Gewerbesteuer sinkt die Gesamtbelastung von derzeit 38,65 v.H. auf 29,83 v.H., das variiert aber je nach Gemeindehebesatz. Allerdings ist zu beachten, dass die anschließend ab 2009 an private Gesellschafter ausgeschütteten Gewinne unter Wegfall des Halbeinkünfteverfahrens voll dem Abgeltungsteuersatz von 25 v.H. unterliegen und Aufwendungen für die GmbH-Anteile nicht mehr als Werbungskosten abgezogen werden dürfen.
- Die Reichensteuer von 45 v.H. auf Einkommen ab 250.000 EUR wirkt auch auf die Gewinneinkünfte, denn § 32c EStG wird nur bis 2007 angewendet.
- Die Option zum Körperschaftsteuertarif haben auch bilanzierende Selbstständige und Mitunternehmer an Personengesellschaften, sofern sie zu mehr als 10 v.H. beteiligt sind oder ihr Gewinnanteil 10.000 EUR übersteigt. Sie erhalten auf Antrag für nicht entnommene laufende Gewinne nach den §§ 13, 15, 18 EStG unabhängig von der Höhe einen pauschalen Einkommensteuersatz von 28,25 v.H. Der Antrag kann bis zur Unanfechtbarkeit des Einkommensteuerbescheids für das Folgejahr ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Die Anrechenbarkeit der Gewerbesteuer bemisst sich unabhängig von der Ausübung der Option.
- Übersteigt der positive Saldo der Entnahmen und Einlagen eines Wirtschaftsjahres anschließend den laufenden Gewinn, kommt es zu einer Nachversteuerung mit 25 v.H. Dabei spielt es keine Rolle, ob die getätigten Entnahmen aus zuvor begünstigt oder regulär besteuerten Gewinnen resultieren. Der Nachversteuerungsbetrag vermindert sich um die bei Thesaurierung bereits angefallene Einkommensteuer und den Solidaritätszuschlag. Die Nachversteuerung greift auch bei der Betriebsveräußerung oder -aufgabe oder beim Wechsel der Gewinn-ermittlungsart, wobei hier in Härtefällen eine zinslose Stundungsregelung von bis zu 10 Jahren vorgesehen ist. Bei unentgeltlicher Übertragung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils führt der Rechtsnachfolger den Nachversteuerungsbetrag weiter.
- Diese Thesaurierungsoption lohnt sich grundsätzlich nur, wenn Einzelunternehmer oder Personengesellschafter mit ihrer individuellen Progression über dem einheitlichen Satz von 28,25 v.H. liegen und dauerhaft nicht von Überentnahmen ausgehen. Dabei ist zu beachten, dass nicht der gesamte Jahresgewinn pauschal besteuert werden kann. Vielfach werden die nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähigen Gewerbe- sowie die Einkommensteuerzahlungen entnommen. Es besteht auch die Möglichkeit, nur einen Teil des thesaurierten Gewinns in die Begünstigung einfließen zu lassen. Zwei Gestaltungsempfehlungen sind für dieses Jahr erkennbar:
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