UStG - Anpassungsbedarf im Überblick
Über das Jahressteuergesetz 2009 soll es zur Wiedereinführung des hälftigen Vorsteuerabzugs für nicht ausschließlich unternehmerisch genutzte Fahrzeuge kommen. Im Gegenzug soll die Besteuerung der Privatnutzung entfallen. Diese Regelung ist nachteilig bei einer betrieblichen Nutzung über 50 v.H., da unabhängig von der geringeren privaten Verwendung nur die Hälfte der Vorsteuer abgezogen werden kann. Hier empfiehlt es sich, Erwerbe auf 2008 vorzuziehen. Sofern der Pkw überwiegend privat verwendet wird, lohnt hingegen der Erwerb nach Inkrafttreten der neuen Vorschriften. Allerdings ist derzeit noch unklar, ob die Regelung verabschiedet wird, weil die Länder dagegen votiert haben. Das Gesetzgebungsverfahren sollte beobachtet werden. Neben dieser möglichen gravierenden Änderung sind noch folgende Jahresendüberlegungen sinnvoll:
- Die Grenzen für die monatliche Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen sollen nach einem Entwurf des Steuerbürokratieabbaugesetzes ab 2009 von 6.136 EUR auf 7.500 EUR und für vierteljährliche Voranmeldungen von 512 EUR auf 1.000 EUR steigen. Sofern die neuen Grenzwerte im Unternehmen relevant sind, sollte sich die Buchhaltung darauf rechzeitig einstellen.
- Die Umsatzgrenze für die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten beträgt in den alten Bundesländern 250.000 EUR und für die neuen 500.000 EUR. Ein möglicher Wechsel von der Soll- zur Ist-Besteuerung wirkt sich für Unternehmer schonend auf die Liquiditätslage aus, zumal der Wechsel auf den Vorsteuerabzug keine Auswirkung hat.
- Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, wenn der Umsatz in 2008 maximal 50.000 EUR beträgt und im Vorjahr nicht mehr als 17.500 EUR betragen hat. Um die Höchstgrenze einzuhalten, sollten einige Leistungen erst nach dem 31.12.2008 ausgeführt werden.
- Liegen die Umsätze 2008 nicht über 61.356 EUR (§ 69 Abs. 3 UStDV), kann für einige Branchen im Folgejahr ein pauschalierter Vorsteuerabzug nach § 23 UStG ohne Belege in Anspruch genommen werden. Ist die Grenze fast schon erreicht, sollten Lieferungen oder sonstige Leistungen - soweit möglich - erst 2009 durchgeführt werden.
- Ein Widerruf der Steuerbefreiung nach § 9 UStG kann in Betracht kommen, wenn die Zehnjahresfrist des § 15a UStG für die Vorsteuerberichtigung auf Gebäudeherstellungskosten abgelaufen ist.
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