UStG - Neue Richtlinien für 2008 kommen
Die UStR 2008 ersetzen die Richtlinien 2005 und berücksichtigen aktuelle Rechtsprechung von EuGH und BFH sowie Verwaltungsanweisungen. Anders als die LStR und EStR orientiert sich die Nummerierung weiterhin nicht an der entsprechenden Paragrafenfolge des UStG.
- Eine wesentliche Neuerung ergibt sich bei Vertretungs- und Geschäftsführungsleistungen von Gesellschaftern an die Gesellschaft in A 6 Abs. 4 bis 6 UStR. Diese basieren auf einem jüngst ergangenen BMF-Schreiben (s. AStW 07, 547). Hiernach liegt ein steuerbarer Leistungsaustausch vor, wenn der Gesellschafter für seine an die Gesellschaft ausgeführten Leistungen ein Sonderentgelt erhält.
- A 17 Abs. 2 UStR enthält neue Abgrenzungskriterien zwischen selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit eines Gesellschafters. Geschäftsführungsleistungen an eine GmbH können als selbstständig eingeordnet werden. Die Organstellung des Geschäftsführers steht dem nach der neueren BFH-Rechtsprechung nicht entgegen.
- Erhalten Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber freie Verpflegung, ist dies als Sachzuwendung umsatzsteuerpflichtig. Als Bemessungsgrundlage für diese Sachzuwendung darf aus Vereinfachungsgründen von den Werten nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung ausgegangen werden. Da es sich bei diesen Werten für die Lohnsteuer um Bruttobeträge handelt, ist die Umsatzsteuer herauszurechnen.
Praxishinweis: Noch nicht enthalten sind die vorgesehenen Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2008. Das betrifft die Abschaffung der Haftung bei Änderungen der Bemessungsgrundlage nach § 13d UStG und die Neuregelungen in § 3 Abs. 9 UStG zum Verzehr von Speisen und Getränken an Ort und Stelle.
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