UStG - Neue Spielregeln ab 2010
Über das JStG 2009 wurden bei der Umsatzsteuer wichtige Änderungen vorgenommen, sodass ab dem 1.1.2010 neue Spielregeln gelten. Nachfolgend sind wesentliche Neuerungen aufgeführt:
- Bei den Vorsteuer-Vergütungsverfahren (§§ 18 Abs. 9, 18g UStG, § 61 UStDV) innerhalb der EU gibt es zahlreiche Aspekte zu beachten. Da die bisherige Abgabe auf Papier auf ein elektronisches Verfahren umgestellt wird, werden die Vergütungsanträge nicht mehr in den anderen Mitgliedstaat gesandt, sondern über ein elektronisches Portal beim Bundeszentralamt für Steuern gestellt. Die Mindestbeträge für einen Antrag werden von 25 auf 50 EUR für den Jahresantrag und von 200 auf 400 EUR für den Quartalsantrag erhöht. Der Vergütungsantrag ist bis spätestens zum 30.9. (bisher: 30.6.) des Folgejahres zu stellen. Erst bei Beträgen ab 1.000 EUR sind dem Vergütungsantrag auf elektronischem Weg die Rechnungen und Einfuhrbelege in Kopie beizufügen. Bei Benzinrechnungen liegt die Grenze bei 500 EUR.
- Ab 2010 ist auch dann eine zusammenfassende Meldung (§§ 18a, 18b UStG) erforderlich, wenn ein Unternehmer im Gemeinschafts- gebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen erbracht hat. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Umsatzsteuer von dem Leistungsempfänger nach dem Reverse-Charge-Verfahren (Umkehr der Steuerschuldnerschaft) geschuldet wird.
- Dienstleistungen an Unternehmer werden ab 2010 grundsätzlich am Ort des Leistungsempfängers bewirkt (sogenannte „B-to-B“-Leistungen). Die Regelungen, wonach die Verwendung einer USt-IDNr. zu einer Ortsverlagerung führte, entfallen. Für Dienstleistungen an Nichtunternehmer verbleibt es grundsätzlich beim Ort des leistenden Unternehmers („B-to-C“-Leistungen). Von den Grundsätzen der Leistungsortbestimmung gibt es jedoch - wie nachfolgend exemplarisch dargestellt - viele Ausnahmen.
- So richtet sich der Leistungsort bei grundstücksbezogenen Leistungen weiter nach der Belegenheit des Grundstücks. Hierunter fallen z.B. die Vermietung und Instandhaltung von Gebäuden.
- Restaurationsleistungen werden bis dato am Sitzort des leistenden Unternehmers versteuert. Ab 2010 werden diese Leistungen dort besteuert, wo sie tatsächlich erbracht werden. Dies gilt sowohl für „B-to-B“-Leistungen als auch für „B-to-C“-Leistungen. Erfolgt die Speisenabgabe jedoch an Bord eines Schiffes, in einem Flugzeug oder in der Eisenbahn während der Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets, gilt der Abgangsort der Beförderung als Leistungsort (§ 3e UStG).
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