Veräußerungsgewinn - Vorrangige Verrechnung des Freibetrags mit nicht tarifbegünstigten Gewinnen
Unterliegt ein Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs. 1 EStG sowohl anteilig als auch in voller Höhe der Besteuerung, wird der Freibetrag nach Auffassung des BFH vorrangig mit dem Veräußerungsgewinn verrechnet, auf den das Teileinkünfteverfahren anzuwenden ist (siehe S. 730 in dieser Ausgabe). Die Auffassung der Verwaltung in H 16 Abs. 13 EStH (Teileinkünfteverfahren) sieht hingegen vor, dass der Freibetrag nach den Anteilen am Gesamtgewinn aufzuteilen ist. Da die Tarifermäßigung des § 34 EStG beim Teileinkünfteverfahren nicht greift, hat die BFH-Sichtweise den Vorteil, dass die Tarifbegünstigung in größerem Umfang anzuwenden ist.
Beispiel: Der Gewinn aus der Veräußerung eines Einzelunternehmens beträgt 130.000 EUR. Davon entfallen 30.000 EUR auf den Verkauf einer GmbH-Beteiligung. Nach dem Teileinkünfteverfahren ergibt sich aus dem Verkauf der GmbH-Beteiligung ein steuerpflichtiger Gewinn von 18.000 EUR (30.000 EUR x 0,6).
Berechnung Verwaltung (H 16 Abs. 13 EStH (Teileinkünfteverfahren))
| insgesamt | ermäßigt zu besteuern | Teileinkünfteverfahren |
Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG | 118.000 EUR | 100.000 EUR | 18.000 EUR |
Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG | 45.000 EUR | 38.136 EUR | 6.864 EUR |
steuerpflichtig | 73.000 EUR | 61.864 EUR | 11.136 EUR |
Berechnung BFH
| insgesamt | ermäßigt zu besteuern | Teileinkünfteverfahren |
Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG | 118.000 EUR | 100.000 EUR | 18.000 EUR |
Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG | 45.000 EUR | 27.000 EUR | 18.000 EUR |
steuerpflichtig | 73.000 EUR | 73.000 EUR | 0 EUR |
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