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  • Veräußerungsgewinn - Vorrangige Verrechnung des Freibetrags mit nicht tarifbegünstigten Gewinnen

    Unterliegt ein Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs. 1 EStG sowohl anteilig als auch in voller Höhe der Besteuerung, wird der Freibetrag nach Auffassung des BFH vorrangig mit dem Veräußerungsgewinn verrechnet, auf den das Teileinkünfteverfahren anzuwenden ist (siehe S. 730 in dieser Ausgabe). Die Auffassung der Verwaltung in H 16 Abs. 13 EStH (Teileinkünfteverfahren) sieht hingegen vor, dass der Freibetrag nach den Anteilen am Gesamtgewinn aufzuteilen ist. Da die Tarifermäßigung des § 34 EStG beim Teileinkünfteverfahren nicht greift, hat die BFH-Sichtweise den Vorteil, dass die Tarifbegünstigung in größerem Umfang anzuwenden ist.  

     

    Beispiel: Der Gewinn aus der Veräußerung eines Einzelunternehmens beträgt 130.000 EUR. Davon entfallen 30.000 EUR auf den Verkauf einer GmbH-Beteiligung. Nach dem Teileinkünfteverfahren ergibt sich aus dem Verkauf der GmbH-Beteiligung ein steuerpflichtiger Gewinn von 18.000 EUR (30.000 EUR x 0,6).  

     

    Berechnung Verwaltung (H 16 Abs. 13 EStH (Teileinkünfteverfahren))

     

    insgesamt  

    ermäßigt zu besteuern  

    Teileinkünfteverfahren  

    Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG  

    118.000 EUR  

    100.000 EUR  

    18.000 EUR  

    Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG  

    45.000 EUR  

    38.136 EUR  

    6.864 EUR  

    steuerpflichtig  

    73.000 EUR  

    61.864 EUR  

    11.136 EUR  

     

    Berechnung BFH

     

    insgesamt  

    ermäßigt zu besteuern  

    Teileinkünfteverfahren  

    Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG  

    118.000 EUR  

    100.000 EUR  

    18.000 EUR  

    Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG  

    45.000 EUR  

    27.000 EUR  

    18.000 EUR  

    steuerpflichtig  

    73.000 EUR  

    73.000 EUR  

    0 EUR