Versicherungen - Neue Vertragsregelungen zugunsten von Versicherungsnehmern
Nach einem neuen Gesetzesentwurf zum Versicherungsvertragsrecht (VVG, 11.10.06) müssen Versicherungen ihre Kunden vor Vertragsabschluss umfassend beraten und die Gespräche dokumentieren. Darüber hinaus soll es zu Änderungen bei der Beteiligung von Versicherten an stillen Reserven und bei der Berechnung des Rückkaufwerts kommen. Hierbei sollen die Versicherten künftig einen Anspruch auf Überschussbeteiligung haben, in die dann erstmals auch stille Reserven einfließen. Wird eine Lebensversicherung kurze Zeit nach dem Vertragsabschluss gekündigt, fällt der Rückkaufwert höher als bisher aus. Das soll erreicht werden, indem die Versicherungen gezahlte Prämien nicht sofort in den ersten beiden Jahren mit den Abschlusskosten verrechnen, sondern über einen gestreckten Zeitraum von fünf Jahren. Damit werden Vorgaben des BVerfG zur Überschussbeteiligung und des BGH zur Berechnung von Mindestrückkaufwerten umgesetzt.
Neben diesen finanziellen Aspekten sollen Versicherungen ihren Kunden künftig vor Vertragsunterschrift alle relevanten Unterlagen aushändigen und über Vertragsdetails wie Staffelungen und Laufzeiten vorab informieren müssen. Diese Beratung muss dokumentiert werden. Verletzungen führen zu Schadenersatzansprüchen. Außerdem soll der Kunde vor der Vertragsunterzeichnung nur noch die Umstände angeben müssen, nach denen der Versicherer schriftlich gefragt hat. Damit wird das Risiko einer Fehleinschätzung im Hinblick auf das versicherte Risiko vom Kunden auf den Anbieter übertragen.
Künftig sollen alle und nicht nur Fernabsatzverträge unabhängig vom Vertriebsweg und ohne Angabe von Gründen widerrufen werden können. Das soll neben Privatverbrauchern auch für Unternehmer und Freiberufler gelten, somit also für alle Versicherungsnehmer. Die Widerrufsfrist beginnt, wenn dem Versicherungsnehmer sämtliche Vertragsbedingungen und Informationen übermittelt worden sind und beträgt zwei Wochen, bei einer Lebensversicherung 30 Tage. Der Versicherungsschutz entfällt künftig selbst bei grob fahrlässigem Verhalten des Kunden nicht mehr komplett. Je nach Schwere erfolgt dann eine Kürzung.
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