Verwaltung - Anwendung von BFH-Urteilen
Die OFD Hannover hat zu der praxisrelevanten Frage Stellung genommen, ab welchem Termin BFH-Entscheidungen anzuwenden sind. Die Urteile werden durch das BMF im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht, soweit sie nicht ausschließlich Bedeutung für den Einzelfall haben. Durch die Aufnahme sind sie grundsätzlich bei der Bearbeitung gleichgelagerter Steuerfälle zu beachten. Eine neue Prüfung hinsichtlich der Anwendung kann erforderlich sein, wenn
- neue rechtliche Gesichtspunkte aufgetreten sind,
- neue Rechtserkenntnisse eine andere Beurteilung der entschiedenen Rechtsfrage rechtfertigen können oder
- die Entscheidung schon lange zurückliegt und an ihr wiederholt Kritik geübt worden ist.
Die im Bundessteuerblatt veröffentlichten Entscheidungen sind auch dann zu beachten, wenn sie im Widerspruch zur Verwaltungsauffassung stehen. Einer formellen Aufhebung der hierdurch überholten Verwaltungsanweisung bedarf es nicht. Allgemein anzuwendende neue BFH-Entscheidungen werden vorab auf der Internetseite des BMF bekannt gegeben. Ergehen zeitgleich damit keine weiteren Weisungen, kann bereits ab diesem Zeitpunkt uneingeschränkt nach den Grundsätzen der Entscheidungen verfahren werden.
Soll ein Urteil nicht oder vorübergehend nicht angewendet werden, wird regelmäßig ein Nichtanwendungserlass veröffentlicht. Auch dieser Erlass wird zuvor auf den Internetseiten des BMF bekannt gegeben. Die Finanzämter haben die amtlichen Veröffentlichungen im Bundessteuerblatt oder Internet abzuwarten. Alle nicht auf den Internet-Seiten des BMF oder im Bundessteuerblatt veröffentlichten Entscheidungen haben wie auch FG-Urteile keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Soweit sie nicht mit veröffentlichten BFH-Entscheidungen oder Verwaltungsanweisungen im Widerspruch stehen, können sie aber für vergleichbare Sachverhalte verwertet werden.
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