Vorsteuerabzug - Neuregelung für gemischt genutzte Grundstücke ab 2011
Ab dem 1.1.2011 hatte sich der Vorsteuerabzug für Anschaffungs- und Herstellungskosten bei Grundstücken geändert, die sowohl für Zwecke des Unternehmens als auch für außerunternehmerische Zwecke oder den privaten Personalbedarf genutzt werden. Ausgaben dürfen höchstens mit dem Teil der Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden, der auf die Verwendung des Grundstücks für unternehmerische Zwecke entfällt. Das gilt auch dann, wenn das Grundstück in vollem Umfang dem Unternehmensvermögen zugeordnet ist, was weiterhin möglich ist. Die günstigere Regelung nach der Seeling-Rechtsprechung des EuGH lässt sich nur noch nutzen, wenn Kauf oder Bauantragstellung noch 2010 erfolgt waren. Unerheblich ist dann bei der Herstellung das spätere Datum der Fertigstellung, etwa im Jahre 2011 oder 2012. Das BMF (22.6.11, IV D 2 - S 7303-b/10/10001 :001) hat umfangreiche Erläuterungen zu den Neuregelungen veröffentlicht, die ihren Niederschlag im UStAE und dort insbesondere in Abschn. 15.6a finden.
Aus Sicht des Unternehmers ergeben sich bei gemischt genutzten Grundstücken nun folgende Möglichkeiten:
- Bauantrag in 2010: Der Vorgang fällt unter die Übergangsregelung. Ein vollständiger Vorsteuerabzug ist möglich und auf die unentgeltliche Wertabgabe ist Umsatzsteuer zu zahlen.
- Vermietung zu Wohnzwecken: Unabhängig vom Datum des Bauantrags kann die Vorsteuer nur anteilig abgezogen werden, da die Vermietung keinen steuerpflichtigen Umsatz darstellt.
- Anteilige Zuordnung zum Unternehmen: Unabhängig vom Datum des Bauantrags ist die Vorsteuer anteilig abzugsfähig, soweit sie auf die unternehmerischen Flächen entfällt. Wird der private Anteil später unternehmerisch, ist keine Vorsteuerberichtigung zulässig, sofern dieser Teil nicht dem Unternehmen zugeordnet ist. Verringert sich der Umfang der unternehmerischen Nutzung, ist hingegen eine Vorsteuerberichtigung durchzuführen.
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