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  • Wechselkursschwankung - Einordnung als Kapitaleinnahmen vor der Abgeltungsteuer

    Im Privatvermögen gehören Wechselkursschwankungen bis zur Einführung der Abgeltungsteuer zum nichtsteuerbaren Bereich und erfüllten höchstens den Tatbestand eines privaten Veräußerungsgeschäfts nach § 23 EStG. Dies gilt nach dem Urteil des BFH vom 30.11.2010 (VIII R 58/07) auch dann, wenn der Sparer im Rahmen eines Anlagekonzepts durch häufigen Wechsel zwischen verschiedenen Fremdwährungsdarlehen einen Vorteil in Form von Zinsdifferenzen erwirtschaften will. Bei den Einkünften nach § 20 EStG waren Währungsgewinne und -verluste vor 2009 grundsätzlich steuerlich unbeachtlich. Selbst bei den Finanzinnovationen wurden die Kursveränderungen gem. § 20 Abs. 2 Nr. 4 S. 2 EStG a.F. ohne Währungskursschwankungen berechnet.  

     

    Es können jedoch Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften vorliegen, soweit es um die Aufnahme und Tilgung von Darlehensverbindlichkeiten geht. § 23 EStG erfasste alle Wirtschaftsgüter im Privatvermögen, wozu auch der Kredit oder die gewährte Valuta in Fremdwährung gehören können. Doch wurden Darlehensverbindlichkeiten in Fremdwährung weder angeschafft noch veräußert.  

     

    Praxishinweis: Ab 2009 ist für die Ermittlung des Gewinns in einer ausländischen Währung der Wert des Wirtschaftsguts im Zeitpunkt der Anschaffung sowie Veräußerung nach § 20 Abs. 4 EStG jeweils in Euro anzusetzen. Damit werden auch die sich aus den Währungsschwankungen ergebenden Gewinne und Verluste bei der Berechnung der Abgeltungsteuer erfasst. Steigt der Euro während der Haltedauer von Wertpapieren, zählt der realisierte Devisenverlust zu den negativen Kapitaleinnahmen.  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2011 | Seite 410 | ID 145067