ZollVG - Neue Kontrollmaßnahmen bei grenzüberschreitenden Bargeldtransfers
Bislang mussten Personen bei einem Grenzübertritt erst auf Verlangen Zahlungsmittel im Wert ab 15.000 EUR anmelden. Der hierbei geltende § 12a Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) wird mit Wirkung ab dem 15.7.2007 an eine EU-Verordnung angepasst, die sich auf die Ausreise aus der EU sowie die Einreise von einem Drittland bezieht. Hierfür sinkt die Schwelle auf 10.000 EUR. Anders als bei Reisen innerhalb des Gemeinschaftsgebiets sind die Angaben nicht auf Verlangen, sondern selbstständig in schriftlicher Form vorzunehmen. Zuständig im Inland sind die Polizei des Bundes und der Länder Hamburg, Bremen und Bayern.
Betroffen sind nicht nur mitgeführtes Bargeld, sondern auch Wertpapiere, Sparbücher, Schecks oder Edelmetalle. Die verpflichtende Meldung bei der Ein- und Ausreise muss neben Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit auch Eigentümer, Herkunft, Verwendung und Empfänger der Mittel sowie Reiseweg und Verkehrsmittel enthalten. Die so gesammelten Daten können elektronisch gespeichert und auch an andere Länder übermittelt werden. Bei Verdacht auf Geldwäsche dürfen die Barmittel sichergestellt werden, um den Verwendungszweck zu klären.
Personen, die Gelder ab 10.000 EUR nicht vorab melden, begehen eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße bis zu 1 Mio. EUR geahndet werden kann. Zu beachten ist, dass nicht das Wohnsitzland Adressat der Meldung ist. Zuständig ist der EU-Staat, von dem aus das Gemeinschaftsgebiet verlassen oder betreten wird. Wer etwa von Wien aus in die Türkei oder die USA fliegt, muss die mitgeführten Gelder oder Wertpapiere erst in Österreich melden. Bei Reisen innerhalb der EU bleibt es hingegen bei der bisherigen Regelung, dass Mittel ab 15.000 EUR aufwärts erst auf Verlangen und nicht selbstständig zu deklarieren sind.
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