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  • Zweitwohnungsteuer - Erhebung auch in sogenannten Kinderzimmerfällen zulässig

    Eine Aufwandsteuer für eine Zweitwohnung setzt nicht voraus, dass auch eine Verfügungsmacht über die Erstwohnung gegeben sein muss. Gegen diese Auffassung bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken und sie steht dem Charakter der Zweitwohnungsteuer nicht entgegen. Mit diesem Tenor bejahen BVerfG und BFH gleichermaßen in sogenannten Kinderzimmerfällen die Zahlung einer Zweitwohnungsteuer, wenn ein Student in der elterlichen Wohnung als Hauptwohnsitz lediglich Räume ohne gesonderte Küche oder WC nutzt. Insoweit darf die Gemeinde das Zimmer in einem Studentenwohnheim unabhängig von der Ausstattung erfassen.  

     

    Für die Zweitwohnungsteuer ist allein entscheidend, dass mit der Erstwohnung das Grundbedürfnis Wohnen als Teil des persönlichen Lebensbedarfs abgedeckt wird. Deshalb muss sie auch keine eigene Kochnische enthalten und kann lediglich ein Kinderzimmer sein. Diese Aufwandsteuer hat allein den Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustands der Zweitwohnungsnutzung zum Gegenstand. Maßgebend ist der Aufwand für dieses zweite Domizil, also im Regelfall die bezahlte Miete.  

     

    Die Zweitwohnungsteuer greift auch nicht in den grundrechtlichen Schutz der Familie ein. Der Aufwand für die Beibehaltung einer nicht vorwiegend benutzten Wohnung eines sich in Ausbildung befindenden Kindes, das überwiegend in der elterlichen Erstwohnung wohnt, belastet weder gezielt noch typischerweise das Zusammenleben. Die Abgabe, berechnet nach der Kaltmiete, führt nicht zu einer derart einschneidenden Belastung, dass hierdurch ein gravierender finanzieller Druck auf die Aufgabe des vorwiegenden Aufenthalts des Studenten bei den Eltern zugunsten eines vorwiegenden Aufenthalts in der Wohnung am Studienort ausgeübt würde.