· Fachbeitrag · § 10 EStG
Auszahlung einer Lebensversicherung aus der Kapitalversorgung eines Versorgungswerks
| Berufsständische Versorgungswerke von Freiberuflern gewähren neben der Basisversorgung auch anderweitige Leistungen. Wird eine Auszahlung der Kapitalversorgung in Form einer kapitalbildenden Lebensversicherung vorgenommen, sind nicht die Regelungen über die Leistungen aus einer Basis-Altersversorgung ( § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a EStG ), sondern die Regelungen über Erträge aus Kapitallebensversicherungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG) anzuwenden. Das hat der BFH aktuell entschieden. |
Sachverhalt
Der im Jahr 1964 geborene Steuerpflichtige war seit 1994 Pflichtmitglied des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Nordrhein (VZN). Satzungsgemäß bestand eine Beitragspflicht für eine Renten- sowie daneben für eine Kapitalversorgung. Die Kapitalversorgung ist als kapitalbildende Lebensversicherung und als eigene Versorgungsart mit eigenem Abrechnungsverband im VZN ausgestaltet. Im Gegensatz zu den Anwartschaften aus der Rentenversorgung sind die Anwartschaften der Kapitalversorgung grundsätzlich beleihbar, übertragbar, vererbbar und jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten auszahlbar.
Aufgrund des satzungsgemäß spätesten Zugangsalters mit Vollendung des 45. Lebensjahrs und des seinerzeit frühestmöglichen Leistungsbezugs mit Vollendung des 57. Lebensjahrs wurden die Leistungen aus dieser Versorgungsart bis zum 31.12.2004 von den Finanzbehörden als steuerfrei eingestuft. Durch Satzungsänderung zum 1.1.2005 wurde die Kapitalversorgung abgeschafft. Die Mitgliedschaft in der Kapitalversorgung ist seitdem nur noch beitragsfrei möglich. Über den bis dahin individuell erdienten Kapitalanspruch kann jedes Mitglied nach den Regelungen der (neuen) Satzung des VZN verfügen.
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