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  • · Fachbeitrag · § 10 EStG

    Keine beschränkte Abzugsfähigkeit von freiwilligen Beiträgen zur Pflegeversicherung

    | Beiträge zur freiwilligen privaten Pflegeversicherung sind nicht entsprechend den Beiträgen zur Basiskrankenversicherung und den Zahlungen an die gesetzliche Pflegeversicherung als unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3b, Nr. 3a EStG zu berücksichtigen und können sich daher nicht über den Höchstbetrag im Sinne des § 10 Abs. 4, Abs. 4a EStG hinaus auswirken. Dies gilt auch, wenn nur so im Bedarfsfall im Pflegebereich der Leistungsumfang erhalten werden kann, der dem verfassungsrechtlich garantierten Sozialhilfeniveau oder Existenzminimum entspricht. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall ging es um die Höchstbetragsregelungen des EStG (§ 10 Abs. 1 Nr. 3, § 10 Abs. 4 und Abs. 4a EStG), nach denen die Aufwendungen für eine freiwillige Pflegezusatzversicherung auch in den Fällen nicht in voller Höhe steuerlich abziehbar sind, in denen diese lediglich die Deckungslücke zwischen dem von der gesetzlichen Pflegeversicherung ‒ nach den Regelungen des SGB XI für die Basisversorgung ‒ zu übernehmendem Betrag und den hierfür tatsächlich im Falle einer Pflegesituation erforderlichen Aufwendungen schließt.

     

    Entscheidung

    Das FG hält diese Regelungen für verfassungskonform, vor allem auch vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber selbst gesehen hat, dass die Vorsorge im Bereich der gesetzlichen Pflegeversicherung „angesichts des demographischen Wandels“ als „umlagefinanziertes System künftig zunehmenden Belastungen ausgesetzt“ sein würde und daher mit § 126 ff. SGB XI die Pflegevorsorgezulage (sog. Pflege-Bahr) normiert hat, um einen „wirksamen Anreiz zu zusätzlicher Pflegevorsorge zu schaffen“. Diese Versicherung kann als private Pflegezusatzversicherung mit einer staatlichen Zulage abgeschlossen werden.

     

    PRAXISTIPP | Das FG hat die Revision zugelassen, da Gegenstand der bisherigen Entscheidungen des BFH noch nicht die Abzugsfähigkeit von Beiträgen zu Pflegeversicherungen gem. § 10 Abs. 1 Nrn. 3 Buchstabe b und 3a EStG, folglich auch nicht deren Verhältnis zueinander und zur Höchstbetragsregelung des § 10 Abs. 4, Abs. 4 a EStG war. Der BFH hat bisher lediglich mehrfach ausgeführt, dass die Höchstbetragsregelung des § 10 Abs. 4 EStG, insbesondere im Hinblick auf die unbegrenzte Abzugsfähigkeit der Aufwendungen, für eine Basisversorgung im Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung nach § 10 Abs. 4 Satz 4 EStG verfassungsgemäß ist und dies damit begründet, dass ein vollständiger Sonderausgabenabzug verfassungsrechtlich lediglich zur Erlangung eines sozialhilfegleichen Niveaus geboten sei. Eine Differenzierung zwischen Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung erfolgte hierbei nicht.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 47018674

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