· Fachbeitrag · § 15 EStG
Betrieb eines Blockheizkraftwerks durch Wohnungseigentümergemeinschaft
| Eine Wohnungseigentümergemeinschaft betreibt ein Blockheizkraftwerk, mit dem Strom an einen außenstehenden Abnehmer geliefert wird. Mit dieser Tätigkeit kann die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst gewerblich tätig sein. Daher begründet sie ertragsteuerrechtlich eine Mitunternehmerschaft, für die das erforderliche Feststellungsverfahren durchzuführen ist. Der Annahme einer von den Wohnungseigentümern zusätzlich konkludent gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bedarf es nicht. So lautet das Urteil des BFH. |
Sachverhalt
Im vom BFH entschiedenen Streitfall war eine Wohnanlage errichtet worden, zu der ein Blockheizkraftwerk gehörte, mit dem der eigene Wärmeenergiebedarf gedeckt werden sollte. Der außerdem erzeugte und nicht von den Wohnungseigentümern verbrauchte Strom wurde gegen Erhalt einer Vergütung in das Netz eines Energieversorgers eingespeist.
Das FA vertrat nun die Auffassung, die Wohnungseigentümergemeinschaft unterhalte mit der Stromeinspeisung einen Gewerbebetrieb, und erließ gegenüber der Gemeinschaft einen Bescheid, mit dem gewerbliche Einkünfte festgestellt wurden.
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