· Fachbeitrag · § 15 EStG
Betriebsaufspaltung: Personelle Verflechtung trotz Stimmrechtsausschluss
| Für eine personelle Verflechtung bei einer Betriebsaufspaltung ist ein Stimmrechtsausschluss unbeachtlich, wenn dieser nicht tatsächlich durchgeführt wird. Sofern ein Interessengegensatz innerhalb einer Personengruppe geltend gemacht wird, muss dieser tatsächlich bestehen und substantiiert dargelegt werden. Dies hat das FG Köln jetzt entschieden. |
Sachverhalt
Im Streitfall ging es im Kern um GmbH-Anteile des Steuerpflichtigen und eine mögliche Verlustberücksichtigung nach § 17 EStG anlässlich einer Anteilsübertragung. Der Steuerpflichtige war sowohl an der GmbH als auch an einer GbR hälftig beteiligt. Daneben gab es in beiden Gesellschaften einen weiteren Gesellschafter mit ebenfalls jeweils hälftiger Beteiligung. Die GbR überließ ihrerseits Maschinen an die GmbH.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG Köln handelte es sich um eine Betriebsaufspaltung. Dies hat zur Folge, dass die Anteile des Steuerpflichtigen an der GmbH seinem Sonderbetriebsvermögen bei der GbR zuzurechnen waren. Entsprechend kam § 17 EStG nicht zur Anwendung, da die übertragenen GmbH-Anteile nicht zum Privatvermögen des Steuerpflichtigen gehörten.
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