· Fachbeitrag · § 15 EStG
Beurteilungszeitraum für Gewinnerzielungsabsicht bei Betrieb einer Fotovoltaikanlage
| Für die Prognose, ob der Betrieb einer Fotovoltaikanlage zu einem Totalgewinn führen kann, ist ein Prognosezeitraum von 20 Jahren entsprechend der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zugrunde zu legen. Das gilt für eine Fotovoltaikanlage in einem Solarpark insbesondere dann, wenn auch der abgeschlossene Verwaltervertrag sowie das Darlehen zur Finanzierung der Anlage eine Laufzeit von 20 Jahren haben und auch der Anspruch auf Einspeisevergütung für die Dauer von 20 Kalenderjahren besteht. |
Sachverhalt
Streitig war, ob Verluste aus dem Betrieb von Fotovoltaikanlagen im VZ 2012 als Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzuerkennen sind.
Entscheidung
Das FG entschied, dass bei dem Betrieb einer Fotovoltaikanlagen zunächst der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass sie in der Absicht der Gewinnerzielung betrieben wird. Dieser Anscheinsbeweis wird aber dann erschüttert, wenn aufgrund technischer Schwierigkeiten beim Betrieb der Anlage und einer dadurch unerwartet niedrigen Stromausbeute innerhalb eines Zeitraums von 20 Jahren kein Gewinn erzielt werden kann. Diese negative Totalgewinnprognose indiziert nach der Lebenserfahrung das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht.
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