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  • · Nachricht · § 15 EStG

    Einkünfte eines national und international tätigen Fußballschiedsrichters

    | Der BFH hat jüngst klargestellt, dass Fußballschiedsrichter steuerrechtlich als Gewerbetreibende tätig sind und bei internationalen Einsätzen auch nicht am jeweiligen Spielort eine Betriebsstätte begründen. Dies rechtfertigt die Festsetzung (nationaler) Gewerbesteuer auch für die im Ausland erzielten Einkünfte. Diesem nationalen Besteuerungsrecht stehen abkommensrechtliche Hürden (hier: sog. Sportlerbesteuerung im jeweiligen Tätigkeitsstaat) nicht entgegen. | Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige war in den Streitjahren 2001 bis 2003 als Fußballschiedsrichter sowohl im Inland als auch im Ausland tätig. Er leitete neben Spielen der Fußball-Bundesliga u. a. Spiele im Rahmen einer von der FIFA veranstalteten Weltmeisterschaft sowie ‒ jeweils von der UEFA durchgeführt ‒ der Qualifikation zu einer Europameisterschaft, der UEFA Champions-League und des UEFA Cup. Mit seiner Klage gegen die Festsetzung von Gewerbesteuer war er beim Finanzgericht erfolgreich.

     

    Entscheidung

    Der BFH hat nun aber zum Nachteil des Steuerpflichtigen entschieden. Nach Auffassung der BFH-Richter begründet die Schiedsrichtertätigkeit steuerrechtlich einen Gewerbebetrieb, weil eine selbstständige nachhaltige Betätigung vorliegt, die in Gewinnerzielungsabsicht und unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unternommen wird.

     

    Dabei folgt die Selbstständigkeit daraus, dass ein Schiedsrichter bei der Einkünfteerzielung auf eigene Rechnung und Gefahr tätig ist und Unternehmerinitiative entfalten kann. Nicht zuletzt entspricht die Tätigkeit eines Schiedsrichters wie im Streitfall die des Steuerpflichtigen ihrer Art und ihrem Umfang nach dem Bild einer unternehmerischen Marktteilnahme, wobei die Anzahl der Vertragspartner hierbei unerheblich ist. Deshalb kann sich bereits die Schiedsrichtertätigkeit für einen einzigen Landes- oder Nationalverband (wie etwa den DFB) bei der gebotenen Gesamtbetrachtung als unternehmerische Marktteilnahme darstellen.

     

    Der BFH stellte ferner klar, dass der Steuerpflichtige lediglich in seiner inländischen Wohnung als Ort der „Geschäftsleitung“ eine Betriebsstätte hatte. Denn an den Spielorten (in der jeweiligen Schiedsrichterkabine) unterhält er keine „feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient“ und damit auch keine Betriebsstätte.

     

    Letztlich wird das nationale Besteuerungsrecht auch nicht durch Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen ausgeschlossen. Denn auch wenn sich der Fußballschiedsrichter bei der Berufsausübung körperlich betätigt, liegt hierin keine „als Sportler“ ausgeübte Tätigkeit. Seine Tätigkeit wird zwar von den Zuschauern des Fußballspiels wahrgenommen, sie ermöglicht aber lediglich den Spielern, diesen sportlichen Wettkampf zu bestreiten. Dies hat zur Folge, dass die Besteuerung abkommensrechtlich nicht dem ausländischen Tätigkeitsstaat vorbehalten ist, sondern allein dem inländischen Wohnsitzstaat obliegt.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 45228848