· Fachbeitrag · § 15 EStG
Gewerblicher Grundstückshandel bei nur einem geplanten Objekt?
| Auch ein gewerblicher Grundstückshandel setzt eine Gewinnerzielungsabsicht voraus, die nachträglich entfallen kann. Wird der Betrieb trotz andauernder Verluste weder umstrukturiert noch aufgegeben, kommt es zum Strukturwandel zur steuerlich unbeachtlichen Liebhaberei. |
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um einen Vermessungsingenieur, der am 20.7.1992 einen Bauantrag für ein 2.500 qm großes Grundstück für den geplanten Bau eines Büro- und Boarding-Hauses in einem Gewerbegebiet stellte. Neun Tage später erwarb er das Grundstück per Vertrag für rund 150.000 EUR einschließlich der Anschaffungsnebenkosten. In der Folgezeit versuchte der Steuerpflichtige, das Grundstück sowie das noch zu errichtende Gebäude zu veräußern.
Im Jahr 1993 bekundete eine Firma Interesse am Erwerb der geplanten Immobilie nach Fertigstellung. Ein vorläufiger Grundstückskaufvertrag sah die Errichtung eines Rohbaus auf dem Grundstück sowie die Veräußerung des gesamten Objekts zu einem Gesamtpreis von umgerechnet 900.000 EUR vor. Ende des Jahres 1994 nahm die Firma jedoch hiervon Abstand. Der Antrag des Steuerpflichtigen auf Erteilung der Baugenehmigung wurde Mitte 1995 zurückgewiesen.
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