· Fachbeitrag · § 15 EStG
Verlustabzug beim Anlagebetrug mit nicht existierenden Blockheizkraftwerken
| Beteiligt sich der Anleger an einem von ihm nicht erkannten Schneeballsystem, das aus seiner Sicht zu gewerblichen Einkünften führen soll, ist er berechtigt, den Verlust seines Kapitals steuerlich geltend zu machen. Dies hat der BFH in einem Musterverfahren für mehr als 1.400 Geschädigte entschieden.|
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige hatte mit mehreren Gesellschaften der X-Gruppe Verträge über den Erwerb von Blockheizkraftwerken abgeschlossen. Die Kaufpreise wurden wie vereinbart gezahlt. Den späteren Betrieb der Blockheizkraftwerke hatte der Steuerpflichtige vertraglich an die X-Gruppe übertragen. Die wirtschaftlichen Chancen und Risiken aus dem Betrieb sollten jedoch beim Steuerpflichtigen liegen. Tatsächlich hatten die Verantwortlichen der X-Gruppe jedoch ein betrügerisches „Schneeballsystem“ aufgezogen, in dem es nie zur Lieferung von Blockheizkraftwerken kam. Hierfür wurden sie später strafrechtlich verurteilt. Nachdem der Steuerpflichtige die Kaufpreise gezahlt hatte, wurden die Gesellschaften der X-Gruppe insolvent, sodass die vom Steuerpflichtigen geleisteten Zahlungen verloren waren.
Das FA sah den Steuerpflichtigen als bloßen Kapitalgeber an, der Einkünfte aus Kapitalvermögen hätte erzielen wollen. Entsprechend ließ es den steuermindernden Abzug der Verluste nicht zu, da es sich um den Verlust des Kapitalstamms handele, der nicht zu Werbungskosten führen könne.
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