· Fachbeitrag · § 16 EStG
Betriebsaufgabe oder Verpachtung im Ganzen bei einer Freiberuflerpraxis
| Verpachtet ein Freiberufler ‒ im vorliegenden Fall ein Tierarzt ‒ ausschließlich die Räumlichkeiten einer freiberuflichen Praxis an den Nachfolger, kann eine Betriebsverpachtung im Ganzen nur vorliegen, wenn diese Räumlichkeiten die alleinigen wesentlichen Betriebsgrundlagen darstellen. Denn wesentliche Betriebsgrundlage einer Tierarztpraxis sind auch der Praxiswert und der Patientenstamm. Werden diese immateriellen Werte anlässlich der Praxisübergabe an den Nachfolger veräußert, liegt weder eine Betriebsverpachtung im Ganzen noch eine Betriebsunterbrechung, sondern eine Betriebsaufgabe vor. |
Hintergrund
Eine Betriebsaufgabe liegt vor, wenn die bisher im Betrieb entfaltete Tätigkeit aufgrund eines Entschlusses des Steuerpflichtigen, den Betrieb aufzugeben, endgültig eingestellt wird, alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang, d. h. innerhalb kurzer Zeit, entweder insgesamt klar und eindeutig, äußerlich erkennbar in das Privatvermögen überführt werden. Darüber hinaus liegt eine Betriebsaufgabe im Ganzen vor, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt oder insgesamt einzeln an verschiedene Erwerber veräußert oder teilweise veräußert und teilweise in das Privatvermögen überführt werden. In diesem Fall muss der Betrieb als selbstständiger Organismus des Wirtschaftslebens aufhören zu bestehen.
Dieser Grundsatz gilt auch für die der Betriebsaufgabe gleichgestellten Aufgabe einer freiberuflichen Praxis (§ 18 Abs. 3 S. 2 EStG i. V. m. § 16 Abs. 3 EStG). Bei der Veräußerung oder Aufgabe einer Praxis ist zusätzlich erforderlich, dass die freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit eingestellt wird.
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