· Fachbeitrag · § 16 EStG
Betriebsveräußerung bei Nutzungsüberlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage
| Wird eine eingeführte Bezeichnung für einen Betrieb nicht mitverkauft, sondern lediglich im Rahmen eines Franchisevertrags zur Nutzung überlassen, kommt eine begünstigte Besteuerung des Veräußerungsgewinns nicht in Betracht, da nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen werden. |
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige betrieb mehrere organisatorisch getrennte Erotikmärkte unter einer einheitlichen Firmierung, von denen er einen Markt veräußerte. Gleichzeitig vereinbarte der Steuerpflichtige mit dem Käufer einen Franchisevertrag über die Nutzung des Firmennamens. Der Käufer hatte das Geschäftslokal und die (Außen-) Werbung nach den Anweisungen des Verkäufers zu gestalten, damit das Markenbild des Franchisegebers in Erscheinung treten konnte. Das FA behandelte den Gewinn aus der Veräußerung des Markts als laufenden Gewinn, da der Ruf und Name des Markts als wesentliche Betriebsgrundlagen nicht veräußert worden seien, sondern hierüber nur ein Franchisevertrag abgeschlossen worden sei.
Entscheidungsgründe
Der BFH folgte in seinem Urteil im Wesentlichen der Auffassung des FA. Der begehrte Ansatz eines begünstigten Veräußerungsgewinns setzt voraus, dass der (Teil-) Betrieb mit allen seinen wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen wird. Hierzu zählen die Wirtschaftsgüter, die funktional wesentlich, also für den betreffenden Betrieb erforderlich sind und ihm das Gepräge geben, oder in denen erhebliche stille Reserven gebunden sind (funktional-quantitative Betrachtungsweise). Hierzu zählen auch immaterielle Wirtschaftsgüter wie Firmennamen, Warenzeichen u. Ä. Dabei ist im Einzelfall zu prüfen, welche Wirtschaftsgüter zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen zählen.
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