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  • · Fachbeitrag · § 16 EStG

    Realteilung bei Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern

    | Bislang war eine gewinnneutrale Realteilung (§ 16 Abs. 3 Satz 2 EStG) bei Ausscheiden eines Gesellschafters unter Erhalt von in sein Betriebsvermögen überführte Einzelwirtschaftsgüter ausgeschlossen. Der BFH hat nun jedoch entschieden, dass eine Realteilung in allen Fällen der Sachwertabfindung eines ausscheidenden Gesellschafters (auch bei Erhalt von Einzelwirtschaftsgütern) vorliegt, wenn er die erhaltenen Wirtschaftsgüter weiter als Betriebsvermögen verwendet. Außerdem hat er in einer weiteren Entscheidung klargestellt, dass der Auflösung einer Gesellschaft mit anschließender Verteilung der Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens unter den Gesellschaftern das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer fortbestehenden Gesellschaft gleichgestellt wird. Bei dem ersten Fall handelt es sich um eine „echte Realteilung“ im Sinne von § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG, beim Ausscheiden aus einer fortbestehenden Gesellschaft gegen Abfindung mit Gesellschaftsvermögen liegt eine „unechte Realteilung“ vor. |

     

    Realteilung bei Ausscheiden aus Gesellschaft auch bei Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern (IV R 11/15)

    Im ersten Fall (BFH IV R 11/15) hatte ein Gesellschafter seinen Anteil an einer KG zunächst in eine neu gegründete Ein-Mann-GmbH & Co. KG eingebracht. Diese schied dann sogleich unter demselben Datum aus der KG aus. Zur Abfindung erhielt die ausscheidende neue Gesellschaft alle Wirtschaftsgüter eines nicht als Teilbetrieb organisierten Geschäftsbereichs der KG, den sie anschließend fortführte. Der BFH entschied, dass es sich um eine gewinnneutrale unechte Realteilung handelt, mit der Folge, dass die Wirtschaftsgüter zu Buchwerten übernommen wurden.

     

    Bereits mit Urteil vom 17.9.2015 (III R 49/13, BStBl II 2017, 37) hatte der BFH das Ausscheiden aus einer Personengesellschaft gegen eine aus einem Teilbetrieb bestehende Abfindung nicht als Veräußerung, sondern als Aufgabe des Mitunternehmeranteils nach § 16 Abs. 3 Satz 1 Alternative 1 EStG behandelt und darauf die Regelungen über die Realteilung angewendet. Dabei hatte er noch ausdrücklich offengelassen, ob die von ihm entwickelten Grundsätze auch auf das Ausscheiden gegen Mitnahme von Einzelwirtschaftsgütern zu übertragen sind.