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  • · Fachbeitrag · § 17 EStG

    Nachträgliche Anschaffungskosten durch ein nicht zurückgezahltes Krisendarlehen

    | Gewährt ein Aktionär der AG ein krisenbestimmtes Darlehen, führt dies zu nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung. Sie sind bei der Ermittlung des Auflösungsverlusts nach § 17 EStG zu berücksichtigen. Dies gilt für die Rechtslage vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) zum 1.11.2008. |

     

    Der Aktionär hatte 1999 der AG ein verzinsliches Darlehen ohne Sicherheiten gewährt. Das Darlehen sollte bei einer buchmäßigen Überschuldung hinter die Ansprüche aller anderen Gläubiger zurückfallen. Außerdem verzichtete der Aktionär auf seine Darlehensforderung im Fall einer Insolvenz der AG. Tatsächlich wurde das Insolvenzverfahren 2001 eröffnet.

     

    Nach Auffassung des BFH erhöht das Darlehen den Auflösungsverlust i. S. von § 17 EStG. Allerdings darf mit Zuteilungen und Rückzahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen nicht mehr zu rechnen sein. Und es muss feststehen, ob und in welcher Höhe noch nachträgliche Anschaffungskosten oder sonstige für § 17 Abs. 2 EStG zu berücksichtigende wesentliche Aufwendungen anfallen. Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt.